Die Vertreter der Schweiz wie auch jene der EU-Kommission hätten jedoch die Bereitschaft unterstrichen, trotz unterschiedlicher Standpunkte den Dialog auf technischer Ebene weiterzuführen, teilte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mit. Ein weiteres Treffen sei für Anfang 2008 vereinbart worden.
Die EU-Delegation wurde von Matthias Brinkmann, Referatsleiter für EWR- und Efta-Staaten in der Generaldirektion Aussenbeziehungen der Europäischen Kommission, geleitet. Die Schweizer Delegation stand unter Leitung von Alexander Karrer, Leiter der Abteilung Internationale Finanzfragen und Währungspolitik im EFD. Der Schweizer Delegation gehörte auch ein Vertreter der Kantone an.
‹Staatliche Beihilfen›
Die Europäische Kommission hatte die Schweiz am 13. Februar 2007 darüber informiert, dass sie gewisse Besteuerungsmodalitäten, die die Kantone bei manchen Unternehmenstypen (Holdinggesellschaften, Verwaltungsgesellschaften, gemischte Gesellschaften) aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben (Steuerharmonisierungsgesetz) anwenden, als staatliche Beihilfen erachte.
Für die EU-Kommission verfälschen diese Besteuerungsmodalitäten auf Stufe der Kantons- und Gemeindesteuern den Wettbewerb und beeinträchtigten den Warenhandel in einer Weise, die mit dem Freihandelsabkommen nicht vereinbar sei. Am 14. Mai 2007 beauftragte der Europäische Rat die EU-Kommission, mit der Schweiz in dieser Frage Verhandlungen aufzunehmen.
Keine Harmonisierung des Wettbewerbsrechts
Die Schweizer Delegation bekräftigte nun am Montag in Bern gegenüber der EU-Delegation den Standpunkt des Bundesrates gemäss dem EFD wie folgt: Die von der EU kritisierten Steuerbestimmungen fielen nicht in den Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens. Dieses regle ausschliesslich den Handel mit bestimmten Waren und bezwecke keine Harmonisierung des Wettbewerbrechts.
Nicht Teil von EU- und EU-Binnenmarkt
Weil die Schweiz weder EU-Mitglied noch Teil des EU-Binnenmarktes ist, seien weder die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages – insbesondere jene über staatliche Beihilfen – noch der zwischen den EU-Mitgliedstaaten vereinbarte Verhaltenskodex zur Unternehmensbesteuerung (Code of Conduct) auf sie anwendbar.
Steuerbestimmungen keine Beihilfen
Die kritisierten Steuerbestimmungen stellten – selbst wenn sie vom Freihandelsabkommen erfasst würden – keine Beihilfen dar, da sie nicht bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigten, sondern vielmehr allen Wirtschaftsteilnehmern offenstünden, welche die gesetzlichen Kriterien erfüllten.
Dabei spiele es keine Rolle, welcher Branche ein Unternehmen angehöre oder ob es in- oder ausländisch beherrscht werde. Die Bestimmungen beeinträchtigten auch den bilateralen Warenhandel zwischen der Schweiz und der EU nicht. Denn die betroffenen Gesellschaftstypen übten in der Schweiz keine oder höchstens eine untergeordnete Geschäftstätigkeit aus, welche regulär besteuert werde. Aus diesen Gründen lehne die Schweiz Verhandlungen mit der EU ab.
«Vertiefter Austausch der gegenseitigen Standpunkte»
Ziel des Treffens vom Montag sei ein vertiefter Austausch über die gegenseitigen Standpunkte gewesen, schreibt das EFD. Das zweistündige Gespräch habe in einer offenen Atmosphäre stattgefunden. (awp/mc/pg)