Strafanzeige gegen UBS und Finanzmarktaufsicht
Eingereicht wurde die Anzeige vom Zürcher Anwalt Andreas Rüd, der im Rahmen der UBS-Affäre in mehreren hängigen Verfahren US-Kunden der UBS vertritt.
UBS: Klage entbehrt jeder Grundlage
«Die UBS nimmt die Einreichung der Klagen zur Kenntnis», schrieb die Bank. Die Strafanzeige entbehre aber jeglicher Grundlage. Die UBS habe der Finma Informationen über Konten von Kunden gestützt auf eine deren Verfügung hin ausgehändigt. Bei den betroffenen Kunden lägen Betrugsdelikte und dergleichen vor.
Finma: Rechtmässig gehandelt – UBS-Existenz bedroht
Auch die Finma nahm die Strafanzeige zur Kenntnis. Die Behörde habe die Herausgabe der Kontendaten an die US-Behörden gestützt auf das Bankengesetz verfügt. Die Finma habe rechtmässig gehandelt. D ie Existenz der UBS und der Schweizer Volkswirtschaft sei durch das von den USA angedrohte Strafverfahren ernsthaft bedroht gewesen. «Darum werden wir uns gegebenenfalls gegen die Vorwürfe zur Wehr setzen», sagte Finma-Sprecher Tobias Lux auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA.
Anzeige bisher bei Bundesanwaltschaft nicht eingegangen
Bei der Bundesanwaltschaft sei die Anzeige bisher nicht eingegangen, sagte deren Sprecherin Jeannette Balmer auf Anfrage. Der Anwalt selbst liess über eine Mitarbeiterin ausrichten, dass er auf künftige Stellungnahmen in dieser Sache verzichte. Gemäss einem Bericht des Online-Portals «Blick.ch» wurde die Klage sowohl gegen die Institutionen UBS und Finma, als auch gegen deren oberste Vertreter eingereicht. Ihnen wird darin nicht nur die Verletzung des Bankengesetzes vorgeworfen, sondern auch wirtschaftlicher Nachrichtendienst, also Wirtschaftsspionage, sowie verbotene Handlungen für einen fremden Staat.
Nach Ansicht der Berner Rechtsprofessorin Susan Emmenegger kann sich die UBS in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Bankgeheimnisses darauf berufen, auf Weisung einer Behörde hin gehandelt zu haben. Selbst wenn die Finma-Verfügung als rechtswidrig erachtet würde, stehe der UBS der Einwand offen, sich in einem Verbotsirrtum befunden zu haben. (awp/mc/pg/23)