Strommarkt: UVEK erhebt Beschwerde beim Bundesgericht

Das Eidg. Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zieht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 deshalb ans Bundesgericht weiter, wie aus einer Mitteilung am Mittwoch hervorgeht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in den letzten Monaten folgende zwei Entscheide der Elektrizitätskommission ElCom zur Tarifgestaltung im Strombereich umgestossen.


BVGer: Systemdienstleistungen nicht zulasten der Kraftwerke
In einem von der Gommerkraftwerke AG angestrengten Verfahren entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) am 8. Juli 2010, dass die Kraftwerke die Kosten für Systemdienstleistungen – Energiereserven für den sicheren Betrieb der Stromnetze – nicht mitfinanzieren müssen, wie es eine Übergangsbestimmung in der Stromversorgungsverordnung verlangt. Der Bundesrat hatte diese im Dezember 2008 zur Senkung der Strompreise erlassen. Gemäss Bundesverwaltungsgericht ist diese Bestimmung jedoch verfassungs- und gesetzeswidrig. Das UVEK verzichtet laut Mitteilung auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid, zumal es sich dabei um eine bis 2013 befristete Übergangsregelung handelt.


Stahl Gerlafingen «bereits im freien Markt»
Das zweite Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 betrifft ein Verfahren zwischen der Stahl Gerlafingen AG und der AEK Energie AG. Mittels Verfügung hatte die ElCom entschieden, dass sich die Stahl Gerlafingen bereits im freien Markt befinde und deshalb nicht in die Grundversorgung zurückwechseln könne. Wird das Urteil rechtskräftig, könnte Stahl Gerlafingen wie alle Privat- und Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100’000 Kilowattstunden von den zurzeit günstigeren Tarifen der Grundversorgung profitieren. Diese Tarife müssen sich an den Gestehungskosten der Elektrizitätsunternehmen orientieren.


UVEK: Urteil «teilweise interpretationsbedürftig»
Das UVEK hat laut Mitteilung entschieden, gegen dieses zweite Urteil Beschwerde beim Bundesgericht einzureichen. Das Urteil sei teilweise interpretationsbedürftig. Die damit verbundenen Unklarheiten müssen geklärt werden, um Rechtssicherheit zu schaffen, hiess es. Insbesondere stellt sich laut UVEK die Frage, ob bei der Umsetzung des Urteils nicht das Hauptziel der Stromversorgungsgesetzgebung, nämlich Wettbewerb und Versorgungssicherheit, verletzt würden. Wenn Endverbraucher wie Stahl Gerlafingen, die schon vor Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes vom Markt Gebrauch machten, wieder in die Grundversorgung wechseln könnten, wo die Tarife zurzeit günstiger seien, könne kein Wettbewerb entstehen.


Ausserdem müssten die Stromversorgungsunternehmen jederzeit bereit sein, einen Grossverbraucher zu Grundversorgungsbedingungen zu beliefern und die dazu nötige, ungeplante Energiemenge auf dem Strommarkt zu möglicherweise höheren Preisen zu beschaffen, so das UVEK weiter. Diese Mehrkosten würden auf alle Endverbraucher in der Grundversorgung verteilt, so dass letztlich Privat- und Gewerbekunden die günstigen Strompreise der Grossverbraucher mitfinanzieren würden. (awp/mc/ps/05)

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