Die Betroffenen hatten Ende der 90-er Jahre mit der Swissair eine Vereinbarung über ihre Frühpensionierung abgeschlossen («Option 96»). Ihnen waren gestaffelte Zahlungen für die Dauer von mehreren Jahren zugesichert worden. 2001 geriet die Swissair in finanzielle Probleme.
Zahlungen im November 2001 eingestellt
Nachdem die Fluggesellschaft in provisorische Nachlassstundung gegangen war, teilte sie ihren Frühpensionierten im November 2001 die Einstellung der Zahlungen aus der «Option 96» mit. Sieben Betroffene aus der Westschweiz klagten daraufhin in Genf gegen die neue Fluggesellschaft Swiss.
Keine gesetzliche Basis
Sie verlangten, dass sie als Rechtsnachfolgerin der Swissair für ihre Ausfälle im Betrag von mehreren hunderttausend Franken aufkommen müsse. Ihre Klagen wurden von der Genfer Justiz im vergangenen Februar jedoch abgewiesen. Ihre Berufungen ans Bundesgericht sind nun ebenfalls erfolglos geblieben. Die II. Zivilrechtliche Abteilung kam in ihrer Sitzung vom Dienstag zum Schluss, dass für den Übergang einer Zahlungspflicht aus der «Option 96» auf die Swiss keine gesetzliche Basis besteht.
Artikel 333 des Obligationenrechts regle den Übergang von Arbeitsverhältnissen im Falle einer Betriebsübernahme. Bei einer Frühpensionierung bestehe indessen gar kein Arbeitsverhältnis mehr, womit die fragliche Bestimmung schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung gelangen könne. Ob die weiteren Voraussetzung von Artikel 333 OR überhaupt erfüllt wären, konnte damit offen bleiben. Wie der Anwalt der früheren Swissair-Mitarbeiter auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA sagte, gibt es rund hundert vergleichbare Fälle in Zürich.
Verständnis für die Klagen bei der Swiss
Jean-Claude Donzel, Mediensprecher der Swiss, äusserte Verständnis für die Klage der Ex-Mitarbeiter der Swissair. Man ziehe deshalb in Betracht, ihnen gegenüber auf eine Geltendmachung der Anwaltskosten zu verzichten. (awp/mc/pg)