Dem angeklagten Juristen Andreas Länzlinger wird vorgeworfen, er habe Anfang Oktober 2001 – nach dem Swissair-Grounding – die damalige Chefjuristin der SAir Group dazu angestiftet, ihm eine grössere Summe zu überweisen. Die 200`000 CHF seien als Vorschuss deklariert, aber mit offenen Rechnungen verrechnet worden. Damit sei die Kanzlei Karrer & Bär gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt worden.
Vorwurf sei abstrus
Dieser Vorwurf sei aus mehreren Gründen abstrus, führte Anwalt Rolf Besser in seinem Plädoyer am Donnerstag vor dem Bezirksgericht Bülach aus. Die Zahlung erfolgte erstens zu Lasten der SAirLines, einer Tochter der SAirGroup. Gläubiger der SAirGroup wären damit gar nicht tangiert gewesen.
Verrechnung sei rechtlich ausgeschlossen
Länzlinger sei zweitens als Rechtsberater ausschliesslich für die SAirGroup tätig gewesen. Es hätten also gar keine Forderungen gegenüber der SAirLines bestanden – eine Verrechnung sei rechtlich ausgeschlossen.
Ohne Vorschusszahlung keine Leistungen mehr
Und drittens sei es allgemein gebräuchlich und verständlich, dass für eine Gesellschaft in einer Finanzklemme, wie es die SAirGroup damals war, ohne Vorschusszahlung keine Leistungen mehr erbracht wurden. Die Kanzlei habe sich darin nicht anders verhalten, als dies zahlreiche Lieferanten und Dienstleiter damals taten. Vor Gericht gezerrt worden sei aber nur Länzlinger. (awp/mc/ar)