Die Eidg. Kommunikationskommission (ComCom) hatte im Oktober 2008 gefordert, dass Drittanbieter von einer behördlichen Preissenkung – trotz anders lautender vertraglicher Regelung – automatisch profitieren können, als ob sie selbst die Zugangspreise eingeklagt hätten. Gegen diese sogenannte Drittwirkung hatte die Swisscom Beschwerde eingereicht.
Rückstellungen bleiben vorerst
Der Blaue Riese wird in diesem Zusammenhang getätigte Rückstellungen in Höhe von rund 200 Mio CHF nach der vorliegenden Entscheidung vorerst nicht auflösen. Grund sei die Möglichkeit für Wettbewerber, Regelungen in den betroffenen Interkonnektionsverträgen noch vor Zivilgerichten anzufechten, sagte ein Swisscom-Sprecher gegenüber AWP. Der Swisscom zufolge hat das Bundesverwaltungsgericht dem Verhandlungsprimat und der Vertragsfreiheit Vorrang vor behördlichen Eingriffen durch die ComCom gegeben. Hätten sich die Parteien geeinigt, bestehe keine Zuständigkeit der Behörde. Auch sei die ComCom nicht zuständig, in Verträge von Parteien, die nicht an einem Verfahren beteiligt sind, einzugreifen, hiess es.
Weiteres Verdikt erwartet
Die Entscheidung betrifft die Interkonnektionsverträge für die Jahre 2000 bis 2006. Sie behalten dem Unternehmen zufolge ihre Gültigkeit, es sei denn, ein Zivilgericht würde sie als widerrechtlich qualifizieren. Seit 2007 hat die Swisscom in den Verträgen mit Wettbewerbern für regulierte Zugangsdienste eine Drittwirkung vereinbart. In Kürze rechnet der Telekomkonzern mit einem weiteren Verdikt. Das Bundesverwaltungsgericht dürfte im zweiten Quartal im Verfahren zu den Mobilfunk-Terminierungsgebühren entscheiden, erklärte die Swisscom am Vortag im Rahmen der Zahlenvorlage für das Geschäftsjahr 2009. (awp/mc/ps/08)