Orange habe den Vertrag – der die Gebühr für die Mitbenutzung von Telekomnetzen anderer Anbieter für die Jahre 2004 bis 2006 regelte – unterzeichnen müssen nach dem Motto «take it or leave it», sagte der Orange-Anwalt vor Gericht. Mit anderen Worten habe sie gar keine Wahl gehabt. Der Vertrag enthält eine Klausel, worin eine so genannte rückwirkende Drittwirkung ausgeschlossen wurde. Damit wollte Swisscom verhindern, dass sich Orange auf spätere Preissenkungen durch die Eidg. Kommunikations-Kommission (ComCom) berufen kann.
Orange: Ausschlussklausel nichtig
Im Dezember 2007 entschied die ComCom, dass die Swisscom von ihren Konkurrenten COLT Telecom und Verizon Switzerland für die Jahre 2004 bis 2006 zu hohe Interkonnektionspreise verlangt hatte. Die Behörde senkte die Preise rückwirkend um 15 bis 20%. Orange stellt sich auf den Standpunkt, dass die Ausschlussklausel nichtig sei. Daher schulde ihr Swisscom die Differenz zwischen den behördlich festgelegten, tieferen Preisen und den bereits bezahlten Gebühren – 913’000 CHF.
Swiscom sieht Rechtslage «diametral anders»
Swisscom sieht die Rechtslage «diametral anders», wie ihr Anwalt sagte. Der Vertrag sei zwischen den Parteien «auf gleicher Augenhöhe» abgeschlossen worden. Das Unternehmen beruft sich auf das so genannte Verhandlungsprimat: Die Vertragsfreiheit habe Vorrang vor behördlichen Eingriffen durch die ComCom. Der Vertrag sei gültig und einzuhalten. Der Klägerin sei es zudem offen gestanden, die ComCom selbst anzurufen, sagte der Swisscom-Anwalt weiter.
Vertragspraxis geändert
Swisscom hat ihre Vertragspraxis in der Zwischenzeit geändert. Seit 2007 vereinbart das Unternehmen mit allen Mitbewerbern für die regulierten Zugangsdienste eine Regelung, wonach diese ebenfalls von tieferen Preisen profitieren können, welche die ComCom in einem Verfahren verfügt, an dem sie nicht beteiligt sind. Das Handelsgericht gibt das Urteil im August bekannt. Beim selben Gericht ist gegen die Swisscom ein weiteres, ähnliches Verfahren hängig, in der Cablecom als Klägerin auftritt. Diese Klage betrifft den Zeitraum 2001 bis 2003. (awp/mc/ps/25)