Swisscom und Weko ziehen BVGer-Urteil weiter

Die Parteien stören sich an unterschiedlichen Inhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte eine von der Weko verhängte Busse gegen den Telekomkonzern über 333 Mio CHF Anfangs März aufgehoben und den Vorwurf des Preismissbrauchs bei der Mobilfunkterminierung verneint. Allerdings sahen die Richter die Swisscom im relevanten Bereich als marktbeherrschend, was der Telekomkonzern nun anfechten will. Auch wurden die Befugnis der Weko zur Aussprechung direkter Sanktionen und das Verfahren bestätigt.


Vorwurf: Marktbeherrschende Stellung missbraucht
Die Untersuchung der Weko geht bis ins Jahr 2002 zurück. Damals eröffneten die Wettbewerbshüter gegen die drei Schweizer Mobilfunkbetreiber eine Untersuchung zu den Mobilterminierungsgebühren. Diese Gebühren stellt ein Mobilfunkbetreiber einem anderen Anbieter für die Durchstellung eines Anrufs in sein Netz in Rechnung. Die Weko gelangte zum Ergebnis, dass Swisscom marktbeherrschend sei und diese Stellung missbraucht habe, indem sie in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. Mai 2005 unangemessen hohe Preise erzwang.


Terminierungsgebühren: Weko sieht Ziel erreicht
Die Weko will mit dem Rekurs eine Entscheidung erreichen, ob die Behörde gestützt auf das Kartellgesetz auch in regulierten Bereichen gegen Missbräuche marktbeherrschender Unternehmen vorgehen kann, wie sie nun erklärte. Mit Ausnahme der Frage des Marktmissbrauchs sieht sich die Weko im aktuellen Fall bisher vor Gericht als erfolgreich. Zudem seien die Terminierungsgebühren von Swisscom im Markt seit Beginn der Untersuchung Ende 2002 von 33,5 auf heute 14 Rappen (bei Orange und Sunrise von 36,5 auf 17 Rappen) gesunken, heisst es weiter. Damit hat die Weko nach eigener Einschätzung ihr Ziel, etwas gegen die hohen Terminierungsgebühren zu unternehmen, erreicht.


Koordinierung mit Preisüberwacher
Die Weko ist in der Frage des Missbrauchs der Meinung, dass in regulierten Märkten das Kartellgesetz parallel zu den Regulierungserlassen zur Anwendung gelangen muss. Das Element des «Erzwingens» sei in der Marktbeherrschung bereits enthalten und nicht als zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs in regulierten Märkten nachzuweisen. Nur mit dem zusätzlichen Druck des Kartellgesetzes und der Sanktionsdrohung sei es möglich, in ungenügend regulierten Märkten, wie bei den Mobilterminierungsgebühren, Marktmachtmissbräuche zu verhindern, schreibt die Weko. Bei Preismissbräuchen sei dabei die Koordinierung mit dem Preisüberwacher wichtig, der auch über Instrumente zum Schutz der Konsumenten verfüge. (awp/mc/ps/12)

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