Dies teilte die Wettbewerbskommission (Weko) am Mittwoch mit. Die Swisscom zeigte sich erfreut. Die Entscheidung der Weko sei erwartungsgemäss ausgefallen, sagte Swisscom-Sprecher Carsten Roetz gegenüber AWP. «Wir werden den Zusammenschluss jetzt wie geplant vollziehen.» Die 62 Filialen von TPH sollen ab 1. Juli Schritt für Schritt in Swisscom-Shops umgewandelt werden. Ursprünglich hätte dies schon im Mai passieren sollen. Wie sich Swisscom in den neuen Filialen präsentieren will, steht nach Angaben von Roetz noch nicht definitiv fest. Vorstellbar sei, einzelne Shops für bestimmte Kundensegmente wie KMU oder auch Showrooms einzurichten. Es sollen ausschliesslich Produkte aus dem Swisscom-Sortiment angeboten werden.
Wettbewerb nicht gefährdet
Nach Darstellung der Weko besteht nach einer Übernahme von TPH durch Swisscom beim Vertrieb von Mobilfunkdienstleistungen weiterhin genügend Wettbewerb. Auch nach dem Zusammenschluss existierten mehrere alternative Vertriebskanäle für den Verkauf von Mobilfunkabonnementen und -geräten. Die Konsumenten hätten weiterhin verschiedene Ausweichmöglichkeiten beim Erwerb vom Mobilfunkdienstleistungen. Die vorläufige Prüfung habe auch ergeben, dass beim Vertrieb von Mobilfunkdienstleistungen keine bedeutenden Marktzutrittsschranken bestünden. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls zu erwähnen, dass Swisscom mit der Übernahme keine zusätzlichen Endkunden erwerbe, sondern lediglich ihr Vertriebsnetz erweitere.
Kein Preis genannt
Die Swisscom hatte die Übernahme am 20. März angekündigt. Der an die bisherige Besitzerin The Carphone Warehouse Group bezahlte Preis ist nicht bekannt. Der grösste Schweizer Telekomkonzern übernimmt neben den 62 Shops auch die Zentrale und die Mehrheit der rund 250 Mitarbeitenden von TPH. Die Swisscom betreibt bereits selbst 110 eigene Shops. Die Weko ging anfänglich aufgrund der von Swisscom zur Verfügung gestellten Angaben davon aus, dass es sich nicht um ein meldepflichtiges Zusammenschlussvorhaben handelt. Anhand weiterer Informationen stellte sie jedoch nachträglich fest, dass der Zusammenschluss doch der Meldepflicht im Rahmen der kartellrechtlichen Fusionskontrolle untersteht. (awp/mc/ps)