Der Verweis der SWX beziehe sich auf die Verletzung der Meldefristen für die Offenlegung von Management-Transaktionen gemäss Art. 74a KR, teilte der Börsenbetreiber am Donnerstag mit.
50 Börsentage zu spät gemeldet
Im vorliegenden Fall hat laut SWX ein exekutives Verwaltungsratsmitglied/Mitglied der Geschäftsleitung von Clariant am 1. März 2006 insgesamt 10’000 CLN-Namenaktien im Gesamtwert von 203’000 CHF erworben und die Transaktion in der Folge mit einer Verspätung von 50 Börsentagen der Gesellschaft gemeldet.
Unzureichende Instruktion der betreffenden Person
Clariant wiederum habe diese Transaktion innerhalb der zweitägigen Meldefrist der SWX gemeldet. Da die Verspätung nach Ansicht des Ausschusses der Zulassungsstelle der SWX auf eine unzureichende Instruktion der betreffenden Person hinsichtlich seiner Pflichten bei Management-Transaktionen zurückzuführen gewesen sei, habe Clariant Art. 74a KR verletzt.
Fahrlässig erfolgte Verletzung
Die SWX gehe davon aus, dass die Verletzung fahrlässig erfolgt sei, erachte die Verletzung jedoch in Anbetracht der ungenügenden Instruktion der meldepflichtigen Person sowie der Länge der Fristüberschreitung als nicht leicht. Gegenüber der Clariant sei daher einen Verweis mit Publikation ausgesprochen worden. (awp/mc/ab)