SWX stellt Vorabklärung gegen Converium ein

Stein des Anstosses waren zwei Investorenanlässe, an denen Converium potenziell kursrelevante Tatsachen selektiv weitergeben haben soll. Die SWX hat keine Hinweise gefunden, dass der Rückversicherer an einem dieser Anlässe über neue Sachverhalte informiert habe und damit kursrelevante Tatsachen weitergegeben habe. (awp/mc/ab)

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