Konkret handelt es sich um eine Verletzung der Meldefristen für die Offenlegung von Management-Transaktionen sowie die Verletzung von Auskunfts- und Meldepflichten des Emittenten, wie die SWX am Dienstag mitteilte.
Mängel in der Mitwirkung bei den SWX-Abklärungen
ADB hatte drei Verkäufe von Namenaktien der ADB durch ein Mitglied der Geschäftsleitung im vergangenen März nicht innert der Meldefrist von zwei Börsentagen gemeldet. Die verspäteten Meldungen der drei fraglichen Transaktionen stelle keine schwere Verletzung von Art. 74a des Kotierungsreglementes dar, so die SWX. Als «schwere Verletzung» der Auskunfts- und Mitteilungspflichten qualifizierte die Zulassungsstelle jedoch Mängel in der Mitwirkung bei den Abklärungen der SWX. (awp/mc/pg)