Organe des Bundes wie die Pensionskasse oder der AHV-Ausgleichsfonds könnten aber dennoch klagen. Bundesorgane mit eigener Rechtspersönlichkeit könnten zivilrechtliche Schritte einleiten, sofern sie Aktionäre der UBS seien und der Décharge des Verwaltungsrates nicht zugestimmt hätten, schreibt der Bundesrat in der am Dienstag veröffentlichten Antwort. Bis anhin hat allerdings kein Bundesorgan Interesse an einer Klage signalisiert.
Décharge verweigert
Die Generalversammlung der UBS hatte am 14. April dem vormaligen Verwaltungsrat die Décharge für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 erteilt, nicht aber für das Jahr 2007. Für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 müssen die nicht zustimmenden Aktionäre damit ihre Klage innert einer Frist von sechs Monaten einreichen, also bis zum 14. Oktober. Für das Geschäftsjahr 2007 bleiben allfällige Schadenersatzforderungen der Gesellschaft und der Aktionäre mit der Verweigerung der Décharge bestehen, wie der Bundesrat weiter schreibt. Klagen müssen innert fünf Jahren eingereicht werden.
Klage-Möglichkeit bleibt erhalten
Falls sich die für eine allfällige Haftung der Organe relevanten Umstände vor 2007 zugetragen haben, bleibt laut dem Bundesrat auch für die vorangehenden Geschäftsjahre die Möglichkeit einer Klage – trotz der Erteilung der Décharge. Für diesen Fall läuft die Frist erst nach zehn Jahren ab. Über geplante Klagen sei ihm nichts bekannt, schreibt der Bundesrat. Den Medien sei indes zu entnehmen gewesen, dass private Investoren die Möglichkeit einer Verantwortlichkeitsklage prüfen liessen. Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer (SP/BL) hatte wissen wollen, welches der Stand der Klagen gegen die UBS-Organe sei und ob bundesnahe Institutionen dazu legitimiert wären. (awp/mc/ps/07)