Die UBS selbst hielt am Mittwoch in einer Stellungnahme den Ball tief. Sie verwies auf Äusserungen der amerikanischen Justizbehörde. Diese teilte Anfang Woche mit, sie arbeite mit den Schweizer Behörden und mit der Schweizer Grossbank zusammen, um «auf kooperativem Weg» einen Informationsaustausch zu erreichen. Im Sinne dieser Kooperationsbestrebungen werde man in geeigneter Form auf Auskunftswünsche aus den USA eingehen, liess die UBS verlauten. Dabei werde sich die UBS an das Schweizer Recht sowie die gesetzlichen Rahmenbestimmungen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit halten.
Was passieren würde, wenn die amerikanischen Steuerbehörden doch mit einem Auskunftsbegehren bei der UBS vorstellig würden, konnte ein UBS-Sprecher auf Anfrage nicht sagen. Er verwies darauf, dass auf alle Fälle auch die Schweizer Behörden involviert werden müssten, sobald es um die Herausgabe von Kundendaten ginge.
Keine Begehren eingetroffen
Bei den Schweizer Behörden lagen am Mittwoch keine entsprechenden Begehren vor. Die US-Behörden seien im Zuge ihres allgemeinen Zusammenarbeitsgesuchs vom 11. Juni auf die Möglichkeiten von Amts- und Rechtshilfe hingewiesen worden, sagte Dieter Leutwyler, Sprecher beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA. Die US-Amerikaner seien darüber informiert, dass die Amtshilfe schneller gehe. Folco Galli, Sprecher des für die Rechtshilfe zuständigen Bundesamts für Justiz (BJ), sagte der SDA, derzeit stehe die Amtshilfe im Vordergrund.
Steuerverwaltung prüft Daten
Sollte Amtshilfe gewährt werden, würde die Steuerverwaltung von der UBS die fraglichen Kundendaten anfordern, schilderte Leutwyler das Vorgehen. Anschliessend prüft die Behörde, ob sich aus den Unterlagen ein Verdacht auf Steuerbetrug oder -hinterziehung ergibt. Bei Steuerhinterziehung kooperiert die Schweiz nicht mit ausländischen Behörden. Die Daten würden nur bei Betrugsverdacht an die US-Steuerbehörde weitergeleitet. Zuvor aber steht den Betroffenen der Rechtsweg offen: Die Steuerverwaltung würde sie informieren und sie könnten mit einem Rekurs ans Bundesverwaltungsgericht gelangen.
Besorgte Politiker
Die Steuerermittlungen in den USA und mögliche Rechts- oder Amtshilfegesuche riefen derweil die Politik auf den Plan. Die ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben zeigt sich besorgt über mögliche Auswirkungen auf den Finanzplatz Schweiz – das Bankgeheimnis. EFD-Sprecher Leutwyler sieht das Bankgeheimnis indessen nicht tangiert. Die Schweizerische Bankiervereinigung schloss sich dieser Ansicht an. Es gehe nicht um den Finanzplatz, sondern spezifisch um die UBS.
Verstösse gegen QI-Abkommen
Hintergrund der Vorwürfe der USA an die UBS ist das abgeschlossene Qualified-Intermediary-Abkommen aus dem Jahr 2001. Das Abkommen sieht vor, dass in den USA steuerpflichtige Personen den US-Behörden ihre Dividenden- und Zinserträge aus der Schweiz offen legen oder auf Investitionen in US-Wertpapiere verzichten. Die US-Justizbehörden untersuchen derzeit, ob die UBS dieses Abkommen gebrochen hat, indem sie den Kunden aus den USA trotz der fehlenden Offenlegung ermöglicht hat, mit US-Wertschriften zu handeln.
Weiter untersucht die US-Börsenaufsicht SEC, ob UBS-Kundenberater aus der Schweiz amerikanischen Kunden Produkte und Dienstleistungen angeboten haben, welche eine Registrierung als Wertschriftenhändler oder Anlageberater erfordert hätten. Der Wertschriftenhandel für nicht lizenzierte Wertschriftenhändler ist in den USA stark reguliert. (awp/mc/pg/19)