Das laufende Amtshilfeverfahren in der gleichen Sache wurde damit ausgehebelt, hängige Beschwerden wurden gegenstandslos. Acht betroffene Kunden gelangten gegen die Verfügung der Eidg. Finanzmarktaufsicht (Finma) ans Bundesverwaltungsgericht, das am 30. April nun einen ersten bedeutenden Zwischenentscheid gefällt hat. Die Richter in Bern kommen zum Schluss, dass drei betroffene Inhaber der UBS-Konti befugt sind, gegen die Weitergabe ihrer Bankkundendaten Beschwerde zu führen. Trotz bereits erfolgter Aushändigung der Daten bestehe ein schutzwürdiges Interesse am Entscheid, ob die Weitergabe rechtswidrig gewesen sei oder nicht.
Finma beantragte Nichteintreten
Die Finma und die UBS hatten beantragt, auf die Beschwerden nicht einzutreten. Das Gericht leitet das Interesse an einer Klärung der Rechtmässigkeit daraus ab, dass sich die Finma in Zukunft zu einem gleichen Vorgehen gezwungen sehen könnte. Angesichts der ernsthaften finanziellen Probleme der USA und anderer Staaten sei davon auszugehen, dass im Kampf um die Erhöhung des Steuersubstrats vermehrt Druck auf Finanzhäuser und Staaten ausgeübt werde. Der Bundesrat habe zwar vor Kurzem eine extensivere Auslegung des Bankkundengeheimnisses angekündigt.
OECD-Steuergipfel im Juni
Die Aushandlung entsprechender Abkommen werde voraussichtlich aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Auf jeden Fall sei nicht anzunehmen, dass bis zum OECD-Steuergipfel im kommenden Juni alle 12 Abkommen abgeschlossen seien, die nötig seien, um die Schweiz von der «grauen» auf die «weisse» Liste zu setzen. Die Befürchtung sei daher begründet, dass schärfere Sanktionen gegen die Schweiz gefordert würden. Eine erneute Herausgabe von Kundendaten scheine auch die Finma nicht auszuschliessen, nachdem ihr Präsident Eugen Haltiner Anfang April in der Presse geäussert habe, dass die Finma wieder gleich entscheiden würde.
BVGer-Entscheid rekursfähig
Abgesehen davon bestehe auch angesichts der grossen Resonanz des Finma-Vorgehens in Politik und Öffentlichkeit ein klares Interesse an der Klärung der Frage der Rechtmässigkeit. Ob der Entscheid noch ans Bundesgericht weitergezogen werden kann, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend geklärt. (awp/mc/ps/05)