Die Anwälte machen darin einen Vorschlag für den zeitlichen Ablauf der Verhandlung. Bis zu zehn Stunden wird die Anhörung demnach dauern. Bei Bedarf kann sie auf den Dienstag ausgedehnt werden. Wie üblich meldet sich nach dem Plan, der der Nachrichtenagentur SDA vorliegt, zuerst der Vertreter der Steuer- und Justizbehörden zu Wort. Als Kläger hat er etwa 30 Minuten Zeit, darzulegen, warum die USA die Herausgabe der 52’000 Kontendaten von der Schweizer Grossbank fordern.
30 Minuten Zeit für die UBS
Danach ist den Anwälten der UBS eine halbe Stunde zu ihrer Verteidigung beigemessen. Als Amicus Curiae Freund des Gerichtes auf Seite der UBS wird als Dritte die Schweiz für rund 20 Minuten zu Wort kommen und aufzuzeigen versuchen, warum die Bank die Daten nach Schweizer Gesetz den USA nicht übergeben darf. Anschliessend werden die zwei Mitglieder der amerikanischen Steuerbehörde IRS, Daniel Reeves und Barry Shott, für je rund 45 Minuten ins Kreuzverhör genommen. Der Fall beruht im Wesentlichen auf ihren Ermittlungen.
Isabelle Romy Zeugin für die UBS
Als Zeugin für die UBS tritt danach die Westschweizer Professorin Isabelle Romy auf. Danach werden die Zeugen der Schweiz, der Leiter der FINMA-Rechtsabteilung, Urs Zulauf, und der stellvertretende Direktor des Bundesamtes für Justiz, Rudolph Wyss zum Verhör geladen. Der stellvertretende Chef der Abteilung für internationales Steuerrecht der eidgenössischen Steuerverwaltung, Eric Hess, der ebenfalls eine Vorladung erhielt, muss nicht nach Miami, wenn ihn der Richter nicht persönlich vernehmen will.
Entscheid fällt nicht am Verhandlungstag
Bevor die Anwälte zu ihren fast einstündigen Schlussplädoyers kommen, wird gemäss Zeitplan eine halbe Stunde eingeräumt, um bestimmte Zeugen ein zweites Mal in den Stand zu bitten. Auch der Schweizer Vertreter darf ein bis zu 30-minütiges Schlussplädoyer abgeben. Der Anwalt der USA kann dann noch in einem letzten, viertelstündigen Auftritt versuchen, die Schlussargumente der UBS und der Schweiz zu entkräften. Der Entscheid des Richter fällt nicht an der Verhandlung. Dieser wird üblicherweise rund einen Monat nach der Anhörung schriftlich bekannt gegeben. (awp/mc/ps/02)