UBS-Konten: USA reichen Amtshilfegesuch ein
Die dafür eingesetzte Projektorganisation nehme die Arbeit auf, heisst es weiter. Diese besteht aus rund 40 verwaltungsintern rekrutierten Juristen und Steuerspezialisten, welche die hoheitlichen Kernaufgaben, insbesondere den Erlass der Schlussverfügungen, besorgen. Hinzu kämen bis zu 30 Spezialisten eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens.
Frist von 90 Tagen
Die ESTV muss nun innerhalb von 90 Tagen in den ersten 500 Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der verlangten Informationen erlassen. Für alle übrigen Schlussverfügungen gelte eine Frist von 360 Tagen. Die UBS habe dabei die vom Amtshilfegesuch betroffenen Kontoinformationen bereitzustellen und die Behandlung durch die ESTV aufzubereiten. Die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbesondere der Anspruch auf Akteneinsicht, sei im Amtshilfeverfahren gewährleistet, so die ESTV. Dazu gehört auch das Recht, die Schlussverfügung der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten. (awp/mc/ps/30)