UBS-Steuervergleich: Keine Urteils-Erläuterung für Bundesrat

Das Gericht war zum Schluss gekommen, dass Amtshilfe nur bei Steuerbetrug möglich sei, nicht aber bei Hinterziehung, selbst wenn es um grosse Beträge gehe. Das vom Bundesrat im August mit den USA abgeschlossene Abkommen über die Lieferung von 4’450 Kundendossiers könne als blosse «Verständigungsvereinbarung» an diesem Grundsatz nichts ändern. Das Urteil aus Bern hat zur Folge, dass ein Grossteil der 4’450 Kundendossiers nicht an die USA herausgegeben werden darf.


Vergebliches Ersuchen um Erläuterung
Anfang Februar ersuchte die Eidg. Steuerverwaltung im Auftrag des Bundesrates das Gericht um Erläuterung seines Entscheides. Das Gericht sollte beantworten, wo es sich bei der Qualifizierung des Abkommens als «Verständigungsvereinbarung» mit dessen Ziel, Zweck oder den Umständen des Abschlusses befasst habe. Weiter wurde um eine Erklärung ersucht, wie das Gericht nun genau das Verhältnis zwischen «Abgabebetrug» sowie «Steuerbetrug und ähnlichen Delikten» definiere. Das Bundesverwaltungsgericht ist auf das Gesuch mit Urteil vom 15. Februar nicht eingetreten.


Anforderungen für Erläuterung «nicht ansatzweise» erfüllt
Laut den Richtern in Bern kann die Erläuterung eines Urteils nur verlangt werden, wenn dessen Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Eine Erklärung der Entscheidgründe selber falle nur in Betracht, wenn diese mit dem Dispositiv nicht zu vereinbaren seien. Unzulässig sei ein Erläuterungsgesuch, wenn es auf eine inhaltliche Äbänderung des Entscheides abziele. Ebensowenig gehe es an, über ein Erläuterungsgesuch eine allgemeine Diskussion über Recht- und Zweckmässigkeit des Entscheides einzuleiten.


Aus dem gestellten Gesuch sei nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern die gesetzlichen Anforderungen für eine Erläuterung erfüllt sein könnten. Vielmehr räume die Gesuchstellerin selber ein, dass die Voraussetzungen wohl nicht gegeben seien.


Entscheid kann nicht weitergezogen werden
Eine Erläuterung sei dem Gericht damit von Verfassungs wegen verwehrt. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist definitiv und kann nicht mehr beim Bundesgericht angefochten werden. (awp/mc/pg/29)

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