Im Abkommen vom 19. August 2009 war zwischen der Schweiz und den USA vereinbart worden, dass die Eidg. Steuerverwaltung ab Erhalt des Amtshilfegesuchs (31. August) 90 Tage Zeit habe, die ersten 500 Schlussverfügungen zu erlassen. Diese Frist läuft Ende November ab. Die restlichen der insgesamt 4450 Dossiers muss die Steuerverwaltung innert 360 Tagen bearbeitet haben.
Beschwerdefrist von 30 Tagen
Nach Erhalt der Schlussverfügung können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Dieses Gericht entscheidet dann endgültig. Wenn keine Beschwerde eingereicht wird, können die ersten Dossiers etwa im Januar von der Eidg. Steuerverwaltung an die US-Steuerbehörde IRS übergeben werden. (awp/mc/pg/29)