Nachdem das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) das vorläufige Betriebsregelement des Flughafens Zürich teilweise genehmigt hatte, reichten zahlreiche Private und Organisationen dagegen Verwaltungsbeschwerde ein. Unter ihnen befand sich auch der Kanton Aargau, dessen Beschwerdebrief den Poststempel vom 4. Mai trug. Das ist einen Tag zu spät. Die REKO/INUM entschied daher am 25. August, nicht auf die Beschwerde des Kantons Aargau einzutreten, wie der Homepage der Kommission zu entnehmen ist. Der Kanton Aargau hatte dagegen argumentiert, dass der Tag, an dem die Beschwerdefrist zu laufen beginne, nicht mitzähle. Zudem sei die Beschwerde am 3. Mai der privaten Gesellschaft überreicht worden, die den Postverkehr für die Aargauer Behörden abwickelt. Und diese Gesellschaft sei eine 100-Prozent-Tochter der Post. Damit sei der fristgerechten Aufgabe der Beschwerde entsprochen worden. Diese Ansicht teilt die REKO/INUM jedoch nicht.
Vom Entscheid befremdet
Der Mediensprecher des Aargauer Departementes Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Hans-Ruedi Hottiger, zeigte sich vom Entscheid befremdet. Die Beschwerdefrist sei keineswegs verschlampt worden. Auch Jona und Rapperswil SG hätten die Fristen gleich interpretiert wie der Aargau, sagte Hottiger am Sonntag zur Nachrichtenagetnur sda. Noch sei nicht alles entschieden. Der Entscheid könne innert 30 Tagen an das Bundesgericht weitergezogen werden. Der Regierungsrat habe erst am Freitagabend vom Nichteintretensentscheid der REKO/INUM Kenntnis erhalten.
Frist äusserst knapp bemessen
Grundsätzlich vertritt Hottiger die Ansicht, dass die Frist für eine Beschwerde, die vom Gesamtregierungsrat verabschiedet werden müsse, äusserst knapp bemessen gewesen sei. Zudem sei die Eingabefrist mitten in die Osterferien gefallen. In dieser Zeit weilten auch Regierungsräte in den Ferien. Ende März hatte das BAZL das von der Flughafenbetreiberin Unique eingereichte vorläufige Betriebsreglement in grossen Teilen genehmigt. Dagegen hagelte es jedoch Hunderte von Einsprachen an die REKO/INUM.
Neuregelung des Flugverkehrs
Neben dem Aargau hatten auch die Kantone ZH, TG und SH Beschwerde erhoben. Beim vorläufigen Betriebsregelment geht es um die Neuregelung des Flugverkehrs, insbesondere um das Ab- und Anflugregime. Notwendig wurde das Regelment durch die Kündigung des Flugverkehrsabkommens mit Deutschland. (awp/mc/gh)