Unique/Swiss: Chancen für Klagen im Fluglärmstreit klein

An der Verhandlung vom 4. Mai in Leipzig verzichtete das Gericht auf ein definitives Urteil, weil beim Europäischen Gerichtshof in Luxemberg eine Klage der Schweiz hängig ist. Dabei geht es um die europarechtlichen Fragen des Fluglärmstreits mit Deutschland.


Deutsche Verordnung für Anflüge auf Kloten rechtens

Das oberste Verwaltungsgericht Deutschlands deutete aber an, wie ein Urteil aussehen könnte. Grundsätzlich vertrat es die Ansicht, dass die deutsche Verordnung für Anflüge auf Kloten rechtens ist. In der nun vorliegenden schriftlichen Begründung seines Zwischenentscheids hält das Gericht ausführlich fest, dass die Verordnung im Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage im deutschen Luftverkehrsrecht steht. Die Verordnung verstosse auch nicht gegen völkerrechtliche Überflug-Vereinbarungen wie das Chicago-Abkommen.

Lärmschutz eines wichtigen Erholungsgebiets

Internationale Verträge ändern nichts daran, «dass das deutsche Luftfahrt-Bundesamt ermächtigt bleibt, Flugverfahren insoweit zu regeln, als es um den Überflug deutschen Territoriums geht», heisst es in der 30-seitigen Beurteilung des Gerichts in Leipzig, die der sda vorliegt. Das Luftfahrt-Bundesamt dürfe zum Lärmschutz eines wichtigen Erholungsgebiets, wie es der Schwarzwald ist, räumliche und zeitliche Beschränkungen für Flugverfahren anordnen. Entscheidend sei, dass der Flughafen Zürich weiterhin angeflogen werden könne.

Keinen grenzüberschreitenden Interessensausgleich

Im Gegensatz zur Meinung der Kläger lasse sich aus dem deutschen Luftfahrtsrecht nicht ableiten, dass das Luftfahrt-Bundesamt einen umfassenden grenzüberschreitenden Interessensausgleich hätte vornehmen müssen, schreibt das Bundesverwaltungsgericht. Im Übrigen habe sich das Luftfahrt-Bundesamt für seine Abwägungen auf den – allerdings gescheiterten – Staatsvertrag stützen können. Die Verhandlungen zwischen der Schweiz und Deutschland hätten zu einem ausgewogenen Ergebnis geführt.

Ein unmissverständliches Fazit

Eine Diskrimierung des Flughafens Zürich kann das Gericht in Leipzig nicht erkennen. Bei der Festlegung von An- und Abflugrouten müssten Flughäfen nicht in jeder Hinsicht gleich behandelt werden. Vielmehr seien die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Das Gericht in Leipzig zieht das unmissverständliche Fazit, dass die Anflugbeschränkungen für den Flughafen Zürich vereinbar sind mit dem deutschen Luftverkehrsrecht, den Grundrechten gemäss dem Grundgesetz sowie den völkerrechtlichen Verträgen und Abkommen.

Schweiz klagt beim Europäischen Gerichtshof

Offen lässt das Gericht die Frage, ob die deutsche Verordnung in Einklang steht mit dem europäischen Recht sowie dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Darum geht es bei der Klage der Schweiz beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der EuGH-Entscheid aus Luxemburg wird das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts massgeblich bestimmen. Nur wenn die Schweiz in Luxemburg Recht bekäme, hätte das derzeit ausgesetzte Klageverfahren von Unique und Swiss in Leipzig eine Chance. (awp/mc/ab)
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