Die Unternehmenssteuerreform II wurde am 24. Februar dieses Jahres vom Volk mit einer Differenz von weniger als 20’000 Stimmen hauchdünn angenommen. Die Linke hatte sie wegen der Teilbesteuerung der Dividenden als «Steuergeschenk für die Grossaktionäre» mit dem Referendum bekämpft. Grundsätzlich setzte der Bundesrat die Reform nun auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Die Kantone haben zwei Jahre Zeit, die im Steuerharmonisierungsgesetz vorgesehenen Anpassungen vorzunehmen. Auch auf Bundesebene werden einige Bestimmungen erst später wirksam.
Bundessteuer: Teilbesteuerung der Dividenden ab 2009
Ab Anfang 2009 gilt bei der direkten Bundessteuer die Teilbesteuerung der Dividenden: Bei einer Beteiligung von mindestens 10% am Kapital müssen die Anteilseigner die Dividenden im Privatvermögen nur noch zu 60% und im Geschäftsvermögen nur noch zu 50% versteuern. Die Kantone können frei entscheiden, ob und wie weit auch sie mit der Teilbesteuerung der Dividenden die Doppelbelastung abbauen wollen. Die Mindestbeteiligung von 10% gilt aber auch für sie.
Auf den 1. Januar 2009 in Kraft tritt auch die Möglichkeit für die Kantone, die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anzurechnen. Das Gleiche gilt für die Entlastungen bei der Emissionsangabe im Falle von Sanierungen und für die Erhöhung der Freigrenze für Genossenschaften von 500’000 auf 1 Mio CHF.
Ab 1. Juli keine steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven mehr
Bereits ab dem 1. Juli 2008 ist es nicht mehr möglich, steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven zu bilden. Ab 2010 gilt bei der Verrechnungsteuer ein Zinsfreibetrag von 200 CHF auf allen Kundenguthaben. Heute sind es 50 CHF, beschränkt auf Sparkonten.
Übrige Massnahmen ab 2011 in Kraft
Die übrigen Massnahmen – darunter jene zugunsten der KMU – setzte der Bundesrat auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Gehen Grundstücke vom Geschäfts- ins Privatvermögen über, wird die Steuer erst beim tatsächlichen Verkauf erhoben. Beim Tod eines Unternehmers wird die Besteuerung der stillen Reserven aufgeschoben. Ausgeweitet wird die Ersatzbeschaffung. Der Gewinn aus dem Verkauf eines Produktionsmittels ist künftig auch dann steuerfrei, wenn er für den Kauf eines andern Produktionsmittels verwendet wird. Der Liquidationsgewinn bei der Auf- oder Übergabe des Geschäfts wird tiefer besteuert.
Für Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, die an einem Unternehmen beteiligt sind, liegt die Limite für die faktische Steuerbefreiung ab 2011 neu bei einer Beteiligungsquote von 10 statt 20%. Die von Aktionären und Genossenschaftern geleisteten Kapitaleinlagen sind künftig auch dann steuerfrei rückzahlbar, wenn es sich um Aufgelder (Agio) oder Zuschüsse handelt. Damit wird das Kapitaleinlageprinzip eingeführt. (awp/mc/pg)