Demnach hat die UVG-Versicherung auf Invaliden-, Witwen- und Waisenrenten die gesetzlich vorgeschriebenen Teuerungszulagen auszurichten. Diese sind gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 mit Zinsüberschüssen zu finanzieren. Wenn die Zinsüberschüsse nicht ausreichen, sieht Artikel 92 UVG Prämienzuschläge auf den Nettoprämien vor (sogenannte Umlagebeiträge). Die Erhebung des Umlagebeitrags ist von Gesetzes wegen vorgesehen. Im Verwaltungsregelement des Fonds zur Sicherung künftiger Renten ist festgehalten, dass der Saldo der Fondsbestände aller Mitglieder die gesprochenen Teuerungszulagen auf den bestehenden Renten langfristig deckt.
Erhöhung des Umlagebeitrages erforderlich
Das Zinsumfeld mit den anhaltend tiefen Zinserträgen wie auch die zunehmenden Ausgaben für Teuerungszulagen aufgrund eines wachsenden Rentenbestandes verlangen die Erhöhung des Umlagebeitrages. Deshalb werden die Fondsgesellschaften und alle Krankenversicherer, welche die langfristigen Leistungen in Zusammenarbeit mit einem Fondsmitglied versichern, per 1.1.2010 in der Berufsunfall- (BU) und in der Nichtberufsunfall-Versicherung (NBU) einen Umlagebeitrag von je 9% (bisher 3%) auf den Nettoprämien erheben. Der Umlagebeitrag wird jährlich überprüft und bei ausgewiesenem Bedarf angepasst.
Deckungsgrad schrumpft
Da sich die Zinssituation seit mehreren Jahren auf tiefem Niveau bewegt, nimmt der Deckungsgrad stark ab. Ohne Erhöhung des Umlagebeitrages wären die gesprochenen Teuerungszulagen im Jahr 2010 voraussichtlich nur noch zu zwei Dritteln gedeckt. Der erhobene Zuschlag kommt vollumfänglich den Rentenbezügern zugute. Der Verzicht auf den Zuschlag hätte eine höhere Belastung künftiger Prämienzahler zur Folge.
Auswirkungen auf die Prämien
Die Erhöhung des Umlagebeitrages führt zu einem erhöhten Prämienbedarf. Die Prämien in der Unfallversicherung werden seit der Liberalisierung der Tarife (seit 1.1.2007) durch die einzelnen Unfallversicherer festgelegt. Die Fondsleitung kann daher keine Angaben zu allfälligen Prämienanpassungen machen. Fonds zur Sicherung künftiger Renten Zur Sicherung künftiger Renten werden von den Versicherern Fonds zur gemeinsamen Tragung der Teuerungszulagen auf Renten gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 geführt. Diese Fonds dienen auch dem Ausgleich von Erhöhungen der Hilflosenentschädigung gemäss Art. 27 UVG infolge Anpassung des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes. Fondsmitglieder sind die beim Bundesamt für Gesundheit registrierten privaten Versicherungseinrichtungen (gemäss Art. 68, Abs. 1, lit. a UVG) sowie die Ersatzkasse nach Art. 72 UVG. Die Mitgliedschaft beim Fonds erlischt, wenn ein Fondsmitglied seine UVG-Verbindlichkeiten vollständig abgewickelt oder auf einen anderen registrierten Versicherer übertragen hat. (svv/mc/ps)
Fonds zur Sicherung künftiger Renten
Zur Sicherung künftiger Renten werden von den Versicherern Fonds zur gemeinsamen Tragung der Teuerungszulagen auf Renten gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 geführt. Diese Fonds dienen auch dem Ausgleich von Er-höhungen der Hilflosenentschädigung gemäss Art. 27 UVG infolge Anpassung des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes. Fondsmitglieder sind die beim Bundesamt für Gesundheit registrierten privaten Versicherungseinrichtungen (gemäss Art. 68, Abs. 1, lit. a UVG) sowie die Ersatzkasse nach Art. 72 UVG. Die Mitgliedschaft beim Fonds erlischt, wenn ein Fondsmitglied seine UVG-Verbindlichkeiten vollständig abgewickelt oder auf einen anderen registrierten Versicherer übertragen hat.