Verfassungsbeschwerde der Haffa-Brüder erfolglos
In einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss verwarf das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde der EM.TV-Gründer als «unbegründet» und nahm sie nicht zur Entscheidung an. Die Brüder Haffa hatten sich damit gegen ihre Verurteilung durch das Landgericht München wehren wollen. Dieses hatte gegen die beiden früheren Vorstände des Medienunternehmens EM.TV im April 2003 wegen unrichtiger Darstellung der Unternehmensverhältnisse hohe Geldstrafen verhängt: gegen Thomas Haffa 1,2 Millionen Euro, gegen seinen Bruder 240.000 Euro. Das Gericht sah einen Verstoss gegen das Aktiengesetz, weil die beiden in einem Halbjahresbericht am 24. August 2000 wissentlich falsche Umsatzzahlen veröffentlicht und damit den Aktienkurs nach oben getrieben hatten.
Umstrittene Ad-Hoc- Mitteilung
Nach der Korrektur der Zahlen am 9. Oktober 2000 war der zunächst rasant gestiegene Kurs eingebrochen. In der umstrittenen Ad-Hoc- Mitteilung ging es um den Einstieg von EM.TV in die Formel-1-Gruppe sowie um einen millionenschweren Lizenzvertrag: Beide Geschäfte waren für das erste Halbjahr 2000 aufgeführt, obwohl sie erst später abgeschlossen und damit noch nicht im Halbjahresbericht hätten aufgeführt werden dürfen. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts bestätigte die Münchner Entscheidung. Das Gericht habe das Aktiengesetz richtig ausgelegt. Die Karlsruher Entscheidung ist unanfechtbar. (Aktenzeichen: 2 BvR 131/05 – Beschluss vom 27. April 2006) Schon der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Dezember 2004 die Strafen bestätigt. Der BGH hatte damals erstmals festgestellt, dass sich Unternehmensvorstände strafbar machen, wenn sie falsche Umsatzzahlen veröffentlichen. (awp/mc/gh)