Weko schliesst Untersuchung über vorgezogene Recyclinggebühren ohne Folgen ab

Ebenfalls zulässig sei die Vereinbarung zwischen Swico (Schweizerischer Wirtschaftsverbands der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik) und S.EN.S (Stiftung Entsorgung Schweiz), die festhält, wer welche Art von Elektrogeräten entsorge. Diese senke nämlich Transaktionskosten und ermögliche den Entsorgungsunternehmen, Grössenvorteile auszuschöpfen.


«Keine Preisabsprache, solange sie auf dem Markt des Endproduktes nicht preisharmonisierend wirke»
Die am 21. März 2005 abgeschlossene Untersuchung habe ergeben, dass die Hersteller, Importeure und Händler von Unterhaltungselektronik-Geräten nach Unterzeichung der Vereinbarung mit Swico und S.EN.S im Entscheid über die Überwälzung der Gebühr frei blieben. Eine Übereinkunft über die Überwälzung eines verhältnismässig geringen Preiselementes bilde keine Preisabsprache, solange sie auf dem Markt des Endproduktes nicht preisharmonisierend wirke. Die Recyclinggebühren hätten keine solche Wirkung, schreibt die Weko weiter. Es lägen auch keine Anzeichen vor, dass der Wettbewerb bei den Neugeräten nicht spielte.

Möglicherweise eine marktbeherrschende Stellung  von  Swico und S.EN.S
Die Weko hat aber festgestellt, dass Swico und S.EN.S möglicherweise eine kollektiv marktbeherrschende Stellung innehaben. Es bestehe deshalb ein Diskriminierungspotenzial, insbesondere gegenüber den Entsorgungsunternehmen. Die Weko will deshalb den Entsorgungsbereich weiter im Auge behalten. (awp/mc/th)

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