Zwölf Monatslöhne Entschädigung für missbräuchliche Kündigung

Im Rahmen der Teilrevision des Obligationenrechts zur Verbesserung des Schutzes von Whistleblowern war der Bundesrat letztes Jahr zum Schluss gekommen, dass die im geltenden Recht vorgesehenen Sanktionen für alle Fälle von missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung überprüft werden müssen.


Geltende Sanktionen zu mild
Diese Überprüfung ergab laut Bundesrat, dass sich der seit 1989 geltende Kündigungsschutz zwar grundsätzlich bewährt hat. Allerdings habe sich die vorgesehene Sanktion von maximal sechs Monatslöhnen in schweren Fällen missbräuchlicher Kündigung als zu schwache Sanktion erwiesen. Mit der Erhöhung der Entschädigung auf 12 Monate würden dem Richter die Würdigung aller Umstände und der nötige Ermessensspielraum ermöglicht.


Vernehmlassung dauert bis 14. Januar 2011
Bei missbräuchlichen Kündigungen von Personen, die einem Arbeitnehmerverband angehören oder gewerkschaftlich tätig sind, sieht der Vorentwurf keine strengere Sanktion vor. Er präzisiert aber den Kündigungsschutz von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern. Wird diesen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, ohne dass die Betroffenen selber Anlass zur Kündigung boten, gilt die Entlassung als missbräuchlich. Damit soll verhindert werden, dass einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmenden gekündigt wird, während sie mit ihren Arbeitgebenden beispielsweise über einen Sozialplan verhandeln. Die Vernehmlassung dauert bis zum 14. Januar 2011. (awp/mc/ss/24)

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