Ständerat Thomas Minder, Initiant Abzockerinitiative.
Bern – Der indirekte Gegenvorschlag zur Abzocker-Initiative steht: Die Räte haben die letzte Differenz bereinigt. Die Gesetzesrevision erfüllt die meisten Forderungen der Initiative, lässt den Aktionären aber mehr Spielraum. Die letzte Differenz zwischen den Räten betraf Regeln für Abgangsentschädigungen und Vorauszahlungen. Weil sich National- und Ständerat nicht einigen konnten, musste eine Einigungskonferenz aus Mitgliedern beider Räte einen Vorschlag erarbeiten.
Diese entschied sich für die Version des Ständerats. Der Nationalrat zeigte sich aber einverstanden: Er nahm den Antrag der Einigungskonferenz am Donnerstag diskussionslos an. Damit ist der indirekte Gegenvorschlag zur Abzocker-Initiative bereit für die Schlussabstimmung.
Nahe an der Initiative
Die Gesetzesrevision, über welche die Räte vier Jahre lang gestritten haben, stärkt die Rechte der Aktionäre. Ziel ist es, auf diesem Weg Lohn- und Bonusexzesse einzudämmen. Das Parlament hat sich stark an der Abzocker-Initiative von Thomas Minder orientiert. Zu den zentralen Forderungen der Initiative gehört, dass die Aktionäre börsenkotierter Unternehmen jährlich über die Gesamtsumme der Vergütungen des Verwaltungsrats, des Beirats und der Geschäftsleitung abstimmen sollen.
Aktionäre entscheiden
Dies sieht auch der indirekte Gegenvorschlag vor. Bei den Löhnen der Geschäftsleitung sollen die Aktionäre aber via Statuten selbst entscheiden können, ob die Abstimmung bindende oder konsultative Wirkung hat. Entscheiden sie sich für eine konsultative Abstimmung, können die Aktionäre mit einem Nein lediglich zum Ausdruck bringen, dass sie mit der Lohnpolitik des Unternehmens nicht einverstanden sind.
Wahlen alle drei Jahre
Auch bei der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder lässt der Gegenvorschlag den Aktionären mehr Spielraum. Die Initiative fordert, dass die Verwaltungsratsmitglieder und der Verwaltungsratspräsident jährlich durch die Generalversammlung gewählt werden müssen. Gemäss dem Gegenvorschlag können die Aktionäre in den Statuten auch eine zwei- oder dreijährige Amtsdauer festlegen. Sie können ausserdem bestimmen, dass der Präsident vom Verwaltungsrat gewählt wird.
Goldene Fallschirme möglich
Was die Abgangsentschädigungen und Vorauszahlungen betrifft, geht die Gesetzesrevision weniger weit als die Initiative: Während die Initiative goldene Fallschirme vollständig verbieten will, erlaubt der Gegenvorschlag Ausnahmen. Zahlungen dieser Art sind erlaubt, wenn die Aktionäre sie mit Zweidrittelsmehr gutheissen. Die Mehrheit im Parlament war der Auffassung, Unternehmen müssten unter Umständen ein Arbeitsverhältnis sofort auflösen können, was Abgangsentschädigungen unumgänglich mache.
Keine Strafbestimmungen
Verzichtet hat das Parlament darauf, spezielle Strafbestimmungen zu formulieren. Die Mehrheit war der Ansicht, solche gehörten nicht ins Aktienrecht. Die Initiative verlangt für Verstösse gegen die neuen Bestimmungen Freiheits- und Geldstrafen. Von der Initiative abgewichen ist das Parlament auch beim Stimmzwang für Pensionskassen, den das Volksbegehren fordert. Der Gegenvorschlag hält lediglich fest, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihre Stimmrechte wenn möglich ausüben sollen.
Zusatzmandate nicht verboten
Anders als die Initiative enthält der Gegenvorschlag ferner kein Verbot für Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, einen Arbeitsvertrag mit einer anderen Gesellschaft der Gruppe abzuschliessen. Der Initiant will mit einem Verbot verhindern, dass zusätzliche Vergütungen fliessen. Weniger bedeutend ist der Unterschied zwischen Initiative und Gegenvorschlag betreffend Boni, Renten und Krediten für Verwaltungsrat und Geschäftsleitung: Das Parlament hat festgelegt, dass diese Punkte im Vergütungsreglement zu regeln sind, über das die Aktionäre abstimmen. Die Initiative fordert eine Regelung in den Statuten.
Indirekter und direkter Gegenvorschlag
In manchen Punkten sind Initiative und Gegenvorschlag deckungsgleich. So hat das Parlament die Forderung erfüllt, das Organ- und das Depotstimmrecht abzuschaffen. Aktionäre können ihr Stimmrecht somit nicht einer Bank übertragen. Der indirekte Gegenvorschlag kommt nur vors Volk, wenn jemand das Referendum ergreift. Ist dies nicht der Fall, tritt er in Kraft. Das Volk wird aber voraussichtlich die Wahl haben zwischen der Abzocker-Initiative und einem direkten Gegenvorschlag.
Wahl zwischen Initiative und Bonussteuer
Letzterer würde die sogenannte Bonussteuer beinhalten – ein gänzlich anderes Mittel zur Bekämpfung der Abzockerei: Unternehmen sollen Vergütungen über 3 Mio CHF nicht länger von den Steuern abziehen können. Zu beidem kann das Volk nicht Ja sagen: Falls beide Vorlagen angenommen werden, tritt jene in Kraft, die bei der Stichfrage obsiegt. Der Nationalrat hat beschlossen, dem Stimmvolk den direkten Gegenvorschlag zur Annahme und die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen. Der Ständerat dürfte im Juni ebenfalls so entscheiden. Als nächstes wird dann der Bundesrat den Abstimmungstermin festlegen. (awp/mc/ps)