(Bild: © Flughafen Zürich)
St. Gallen – Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden mehrerer Fluggesellschaften gegen die Flugbetriebsgebühren am Flughafen Zürich teilweise gutgeheissen. Es weist die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zurück. Bis zu einem endgültigen Entscheid bleiben die bisherigen Flugbetriebsgebühren in Kraft.
Dieses muss nun näher prüfen, ob Vermögenswerte, Kosten und Einnahmen korrekt auf den gebührenfinanzierten Flugbetriebsbereich einerseits und den allen Personen zugänglichen und gewinnorientierten Shoppingbereich andererseits aufgeteilt worden sind. Die Beschwerdeführerinnen – Swiss, Lufthansa, Edelweiss Air, Austrian Airlines und Germanwings – sind der Ansicht, dass die Einnahmen aus dem gewinnorientierten Bereich bei der Kostenrechnung zu berücksichtigen seien. Der Flughafen bilde schliesslich eine Betriebseinheit.
Bisherige Flugbetriebsgebühren weiter gültig
Der Flughafen Zürich will nun die Erwägungen und Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen prüfen und dann über das weitere Vorgehen entscheiden, heisst es in einer Stellungnahme. Die neuen Flugbetriebsgebühren können vorerst nicht in Kraft gesetzt werden, da mit dem Urteil noch kein endgültiger Entscheid vorliegt, heisst es weiter. Es werden also weiterhin die bisherigen Flugbetriebsgebühren (insbesondere Landegebühren und Passagiergebühren) erhoben.
Gewinn durch Monopol
Das Shopping-Center und die gute verkehrstechnische Anbindung seien schliesslich auf den Monopolbereich des Flughafens zurückzuführen, argumentieren die Fluggesellschaften. Deshalb dürften daraus erwirtschaftete Gewinne nicht privatwirtschaftlich abgeschöpft werden. Die Verordnung zum Luftfahrtgesetz sieht gemäss Bundesverwaltungsgericht jedoch vor, dass eine solches Splitting der Rechnung zulässig ist. Eine Quersubventionierung ist aber nicht ausgeschlossen und findet auch statt.
30% des Gewinns, die im «öffentlichen» Teil des Flughafens erwirtschaftet werden, fliessen in die Rechnung der Luftseite ein, wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht.
Kein Vergleich notwendig
Nicht notwendig ist gemäss Bundesverwaltungsgericht ein Vergleich der Zürcher Flughafengebühren mit jenen vergleichbarer Flughäfen. Dies hatten die Fluggesellschaften gefordert, um dem rechtlich verbindlichen Äquivalenzprinzip nachzukommen. Dieses sieht vor, dass eine Gebühr der dafür erbrachten Leistung entsprechen muss. Der operative Leiter der Swiss, Rainer Hiltebrand, hatte bereits bei der Bekanntgabe der neuen Gebühr kritisiert, dass der Flughafen Zürich mit Abstand der teuerste sei. Im Vergleich mit ähnlichen Flughäfen seien die Gebühren rund 20% zu hoch.
Keine Einigung
Der Zwist um die Flugbetriebsgebühr geht auf die Revision des Luftfahrtgesetzes und die darauf basierende, 2012 vom Bundesrat erlassene Verordnung zurück. Verhandlungen über die Gebühren zwischen der Flughafen Zürich AG und den Fluggesellschaften verliefen ergebnislos, so dass die Flughafenbetreiberin dem BAZL einen eigenen Vorschlag vorlegte. Dieser wurde Mitte November 2013 nach verschiedenen Anpassungen genehmigt. Die neuen Gebühren sollten per 1. Februar 2014 gelten. (awp/mc/pg)