BDO: 10 gängige Steuerfehler, die Nerven und Geld kosten

BDO: 10 gängige Steuerfehler, die Nerven und Geld kosten
Tom Kaufmann ist Steuerexperte bei der Wirtschaftsprüfungs-, Treuhand- und BeratungsgesellschaftBDO. (Foto: zvg/mc)

Nichts in dieser Welt ist sicher, ausser dem Tod und Steuern. Und jetzt wird es ernst: Die Steuersaison geht in die entscheidende Phase. Auf der Zielgeraden liegen noch einige Stolpersteine, die es zu vermeiden gilt.

Nachfolgend finden Sie 10 Tipps des BDO-Steuerexperten Tom Kaufmann. Als Leiter Produktbereich Steuern & Recht kennt er sämtliche Fallstricke und hat Neuerungen stets im Blick. So können Fehler bei der Steuererklärung vermieden und damit viel an Nerven und vor allem an Geld gespart werden.

  1. Zahlungs-, Rechnungs- oder Fälligkeitsdatum – was gilt nun?
    Unterhaltskosten von Liegenschaften sind immer bei Fälligkeit abziehbar? Falsch: In gewissen Kantonen ist der Zahlungszeitpunkt massgebend, in anderen gibt es (einmalige) Wahlmöglichkeiten. Kurzum: Hier gibt es Fehler- und Optimierungspotential!
  2. Der vergessene Teil der Dividenden-Teilbesteuerung
    Man vergisst, die Teilbesteuerung bei Dividenden auf qualifizierten Beteiligungen geltend zu machen und versteuert diese zu 100% – ein Eigengoal im wahrsten Sinne!
  3. Was im Ausland geschieht, muss nicht im Ausland bleiben
    Ausländische Quellensteuern können zurückgefordert werden. Es ist jeweils zu prüfen, ob sich für diese Quellensteuern der Rückflug in die Schweiz lohnt– allenfalls auch nur alle drei Jahre (die übliche Frist für die Rückerstattung).
  4. Wer sich bildet, fährt besser
    Weiterbildungs- und Ausbildungskosten, die man selbst trägt, kann man häufig abziehen. Prüfen Sie, ob sich somit ihre steigende Steuerlast (durch das höhere Einkommen infolge der beruflichen Weiterbildung) durch die bezahlten Weiterbildungskosten reduzieren lässt!
  5. Der reduzierte Eigenmietwert
    Der Eigenmietwert gilt noch – falls Sie jedoch einen Leerstand haben, können Sie den Eigenmietwert anteilmässig reduzieren.
  6. Man vergesse nicht das Offensichtliche
    Die Einzahlungen in die Säule 2 oder Säule 3a nicht vergessen. Vor allem eine vergessene Einzahlung in die Pensionskasse – etwa um Deckungslücken auszugleichen – kann teuer werden. Nach der Veranlagung ist es nicht mehr möglich, den Abzug geltend zu machen.
  7. Zahnschmerzen lassen sich abziehen
    Niemand hat gerne Zahnarzt- oder anderweitige Krankheitskosten. Oft vergisst man diese daher gerne schnell wieder. Die ungedeckten Kosten können jedoch unter gewissen Rahmenbedingungen von der Steuer abzogen werden.
  8. «Meine Ferienwohnung in Spanien wird doch in Spanien besteuert»
    Jein… die Wohnung im Ausland muss in der Schweiz für die Satzbestimmung deklariert werden. Die Schweiz nimmt dann die Besteuerung mittels einer Steuerausscheidung aus. Deshalb auch unbedingt die Liegenschaftskosten (Unterhaltskosten) wie bei der Schweizer Liegenschaft sammeln und deklarieren!
  9. Achtung: Keine Freigrenze auf Nebenerwerbe!
    Die Freigrenze bei geringfügigen Nebenerwerben gilt nur für die AHV. Die AHV-Beiträge sind bis CHF 2’500 nicht geschuldet. Dies bedeutet aber nicht, dass das Erwerbseinkommen nicht zu versteuern ist. Das Steuerrecht kennt keine Freigrenze!
  10. Keine Lust auf die Steuererklärung?
    Dies führt zu Frust, negativen Gedanken und Fehlern. In solchen Fällen ist es ratsam, sich Unterstützung von Expertinnen und Experten aus der Steuerwelt zu holen. (BDO/mc)

Schreibe einen Kommentar