Bern – Der Bundesrat verstärkt die Unterstützung des Bundes für den Kulturbereich. An seiner heutigen Sitzung hat er die Änderungen der Covid-19-Kulturverordnung verabschiedet. Die Kulturschaffenden erhalten rückwirkend Ausfallentschädigungen ab dem 1. November 2020. Ihre Einbussen werden somit ohne Unterbruch ab dem 20. März 2020 gedeckt. Diese Unterstützung wird zudem auf die Freischaffenden ausgedehnt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Nothilfe werden ebenfalls gelockert. Die Änderung der Covid-19-Kulturverordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
Die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie haben für den Kulturbereich schwerwiegende wirtschaftliche Folgen. Seit mehr als einem Jahr sehen sich viele Kulturschaffende in ihrer Existenz bedroht. Parlament und Bundesrat haben daher beschlossen, die bestehenden Unterstützungsmassnahmen zu verstärken.
Entschädigungen auch für Freischaffende
Mit der Änderung der Covid-19-Kulturverordnung können neu auch Freischaffende (Personen mit befristeten Arbeitsverträgen und häufig wechselnden Arbeitgebern) Ausfallentschädigungen beantragen. Diese Unterstützung wird rückwirkend auf den 1. November 2020 eingeführt und den Kulturschaffenden somit ohne Unterbruch seit Beginn der Pandemie ausgerichtet.
Vermögensgrenze angehoben
Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Nothilfe werden gelockert. Die Vermögensgrenze wird von 45’000 auf 60’000 Franken erhöht. Für jedes unterhaltspflichtige Kind wird diese Grenze um 20’000 statt wie bisher um 15’000 Franken angehoben. Ferner wird nur das frei verfügbare Vermögen (Liegenschaften sind davon ausgenommen) für die Beurteilung der Gesuche einbezogen. Suisseculture Sociale und die Kantone können den Gesuchstellenden einen Vorschuss gewähren, um die Liquidität sicherzustellen, wenn 30 Tage nach der Einreichung des Gesuchs noch kein Entscheid vorliegt.
Seit Beginn der Pandemie wird der Kulturbereich zusätzlich zu den Unterstützungen für die Gesamtwirtschaft mit spezifischen Massnahmen unterstützt. Kulturunternehmen und Kulturschaffende können Ausfallentschädigungen beantragen, die bis zu 80 Prozent ihrer Verluste decken und zur einen Hälfte vom Bund und zur anderen von den Kantonen finanziert werden. Solche Entschädigungen erhalten auch im Laienbereich aktive Kulturvereine. Kulturschaffende können des Weiteren Nothilfe zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten beantragen. 2020 hat der Bund für diese Unterstützungsmassnahmen 280 Millionen Franken aufgewendet. 2021 wurden bisher 130 Millionen Franken bereitgestellt. (BAK/mc/pg)