Bund soll 2020 Kosten für Kurzarbeitsentschädigung tragen
Bern – Der Bund soll im Corona-Jahr 2020 die Kosten für die Kurzarbeit übernehmen, damit die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung (ALV) nicht erhöht werden müssen. Der Bundesrat beantragt dem Parlament dafür einen Nachtragskredit von 14,2 Milliarden Franken.
Zusammen mit den von den Räten in der Sondersession genehmigten 6 Milliarden Franken würde sich die Summe, die der Bund im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie für die ALV zur Verfügung stellt, auf 20,2 Milliarden Franken erhöhen. Das sagte Bundesrat Guy Parmelin am Mittwoch vor den Bundeshausmedien.
Gesuche stabilisiert
Seit Beginn des durch das Coronavirus verursachten Stillstandes Mitte März beantragten ungefähr 190’000 Firmen für rund 1,94 Millionen Personen Kurzarbeitsentschädigung. Das entspricht 37 Prozent der Angestellten im Land. «Die gute Nachricht ist, dass sich die Zahl die Gesuche jetzt stabilisiert hat», sagte Parmelin.
Es seien für den Staat extrem teure Massnahmen ergriffen worden, sagte der Wirtschaftsminister. Damit er seine Investitionsfähigkeit nicht verliere, müsse alles getan werden damit die Unternehmen so bald wie möglich ihre Aktivitäten wieder voll aufnehmen könnten.
Auslösung der Schuldenbremse soll verhindert werden
Die ALV hat sich wegen der stark zunehmenden Kurzarbeit in erheblichem Ausmass verschuldet. Ohne rasche Zusatzfinanzierung stünde sie Ende Jahr mit mehr als 16 Milliarden Franken in der Kreide, wie der Bundesrat schreibt. Dies würde die im Gesetz verankerte Schuldenbremse auslösen. Die ALV müsste auf gesetzlichem Weg eine Stabilisierung herbeiführen und der ALV-Beitrag müsste ab 2021 um mindestens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden. Dies will der Bundesrat vermeiden. Heute beträgt der Beitrag für Einkommen bis 148’200 Franken 2,2 Prozent des massgebenden Jahreslohnes und für Lohnanteile darüber 1 Prozent.
Der Bundesrat sei sich bewusst, dass die Rückkehr zur Normalität noch lange nicht vollzogen sei, betonte Parmelin. «Es braucht Geduld und Verständnis.» Erste Schritte zurück zur Normalität hat der Bundesrat beim Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung beschlossen.
Änderungen bei Kurzarbeit
Er entschied sich für einen schrittweisen Ausstieg aus Massnahmen, mit denen er beispielsweise Menschen unterstützt, die wegen des grassierenden Virus nicht arbeiten durften. Ab 1. Juni wird der Kreis der Berechtigten für Kurzarbeitsentschädigung beschränkt.
Keine Entschädigung mehr wird es für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie im Geschäft mitarbeitende Ehefrauen, Ehemänner sowie registrierte Partnerinnen und Partner geben. Auch für Lernende kann die Entschädigung für Kurzarbeit nicht mehr beantragt werden. Diese Neuerung geschehe im Gleichschritt mit der Aufhebung von Massnahmen bei Erwerbsausfällen von direkt oder indirekt betroffenen Selbstständigerwerbenden, schreibt der Bundesrat.
Voranmeldefreist bei Kurzarbeit
Für Betriebe, die Kurzarbeit anmelden wollen, gilt ab Juni zudem wieder die Voranmeldefrist. Sie war wegen der zunächst für die Betriebe nicht vorhersehbaren Einschränkungen gestrichen worden. Inzwischen seien aber die Folgen der Massnahmen gegen das Virus für die Betriebe besser einzuschätzen, schreibt der Bundesrat.
Unternehmen, denen die Kurzarbeit bewilligt worden ist, müssen sich laut der Mitteilung nicht neu anmelden. Weitere Massnahmen, die per Notrecht wegen Covid-19 eingeführt worden sind, bleiben bis Ende August bestehen.
Etwa kann Kurzarbeit auch für Menschen mit befristeter Stelle und Personal von Temporärfirmen beantragt werden. Auch die zusätzlichen 120 Taggelder der Arbeitslosenversicherung, die Aussteuerungen verhindern soll, werden weiterhin ausbezahlt. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt sei nach wie vor schwierig, sagte Parmelin.
Beim Antrag ans Parlament für den Nachtragskredit handle es sich um einen Antrag «unter höchster Unsicherheit», sagte Boris Zürcher, Leiter der Direktion für Arbeit im Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco). Denn es sei offen, wie stark die Kurzarbeitsentschädigung in Anspruch genommen werde. (awp/mc/pg)