Bundesrat bindet Finma in Sachen Regulierungen zurück

Mark Branson

Mark Branson, scheidender Finma-Chef. (Foto: Finma)

Bern – Ab 1. Februar 2020 wird die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht selber stärker beaufsichtigt. Nach wiederholter Kritik wegen ihrer offensiven Regulierungstätigkeit wird die Finma etwas zurückgebunden und ihre Rolle klarer geregelt.

Künftig darf die Finma mittels Rundschreiben keine rechtsetzenden Bestimmungen mehr erlassen, sondern lediglich Transparenz über die Anwendung der Gesetzgebung schaffen. Regulierungen soll die Finma ausschliesslich in Form von Verordnungen erlassen dürfen – wenn sie dazu ermächtigt ist. Die Kompetenz ist beschränkt auf den Erlass von Bestimmungen fachtechnischen Inhalts.

Unter anderem diesen neuen Passus in der Verordnung hatte die Finanzmarktaufsicht in der Vernehmlassung kritisiert. Sie bestand darauf, ihre Errungenschaften in der Finanzmarktaufsicht zu wahren und ihre Regulierungsinstrumente zu behalten.

«Unabhängigkeit nicht tangiert»
Gegenüber der Vernehmlassungsvorlage nahm der Bundesrat aber grösstenteils nur noch punktuelle Anpassungen an der entsprechenden Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz (Finmag) vor. Er nahm dabei auch Anliegen einer Motion von Martin Landolt (BDP/GL) auf, welche National- und Ständerat angenommen hatten.

Der administrative Aufwand und die Kompetenzeinschränkung der Finma würden in der am Freitag verabschiedeten Verordnung in Grenzen gehalten, schreibt die Regierung. Die Finma könne «ihre wichtige Rolle für den Finanzplatz weiterhin erfolgreich wahrnehmen». Die Unabhängigkeit der Finanzmarktaufsicht werde nicht tangiert.

EFD vermehrt einbeziehen
Vertritt die Finma die Schweiz in internationalen Gremien, soll sie ihre Positionierung aber mit dem EFD absprechen müssen. «Die Federführung für die internationale Finanzmarktpolitik obliegt dem EFD», heisst es in der Verordnung. Im Rahmen ihrer internationalen Aufgaben kann die Finma demnach zwar Vereinbarungen abschliessen, aber nur rechtlich nicht bindende.

Bevor sie reguliert, soll die Finma den Handlungsbedarf begründen und dokumentieren. Ferner soll sie zur Erreichung eines bestimmten Ziels jene Variante einer Regulierung verfolgen, die dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit am besten entspricht. Dabei soll sie auch die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes berücksichtigen.

Bestehende Regulierungen soll die Finma periodisch auf ihre Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirksamkeit hin überprüfen. Bei Regulierungsplänen soll sie die betroffenen Kreise und das EFD von Beginn an informieren und in angemessener Weise einbeziehen. Über nicht öffentliche Informationen zu Finanzmarktteilnehmern soll die Finma dann informieren, wenn es der Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems dient. (awp/mc/pg)

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