Bundesrat lehnt Exportgesuch für Kampfpanzer in die Ukraine ab

Bundesrat lehnt Exportgesuch für Kampfpanzer in die Ukraine ab
Kampfpanzer des Typs Leopard-1.

Bern – 96 Kampfpanzer des Typs Leopard 1 AS, die derzeit in Italien eingelagert sind, sollen nicht in Deutschland instandgesetzt und anschliessend in die Ukraine reexportiert werden dürfen. Der Bundesrat hat am Mittwoch ein entsprechendes Gesuch abgelehnt.

Wie schon bei zahlreichen ähnlichen Gesuchen in den vergangenen Monaten begründete der Bundesrat seinen Entscheid mit einem Verweis auf das geltende Recht. Ein Verkauf stünde insbesondere im Widerspruch zum Kriegsmaterialgesetz und würde eine Anpassung der Neutralitätspolitik nach sich ziehen, schrieb er.

Mit der Ablehnung des Gesuchs «wurde den Aspekten der Neutralitätspolitik der Schweiz und ihrer Zuverlässigkeit als Rechtsstaat Priorität eingeräumt», hiess es.

Das Gesuch für den Handel mit den gebrauchten und nicht einsatzbereiten 96 Kampfpanzern stammt vom Schweizer Rüstungskonzern Ruag. Er hatte beim Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) um Erlaubnis für den Verkauf angefragt. Der Gesamtbundesrat fällte nun den ablehnenden Schlussentscheid.

Parlament arbeitet an Ausnahmeregelung
Der Entscheid entspricht einer Reihe ebenfalls abgelehnter Gesuche von Ländern, die um indirekte Waffenlieferungen von Schweizer Kriegsgütern erbeten hatten. Deutschland zum Beispiel wollte Schweizer Munition für den Flugabwehrpanzer Gepard in die Ukraine liefern.

Der Bundesrat hält sich seit Beginn des Kriegs strikt an die gesetzlichen Vorgaben – und lehnte dieses und verschiedene weitere Begehren ab. Er verwies dabei jeweils auf das geltende Kriegsmaterialgesetz.

Nach Ansicht der zuständigen Parlamentskommissionen soll die Wiederausfuhr von Kriegsmaterial unter Bedingungen möglich werden. Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrats (SIK-N) ist dabei, einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten. Viele offene Fragen müssen bei der Erarbeitung des Textes noch geklärt werden – etwa, ob eine Lösung mit dem Neutralitätsrecht vereinbar wäre.

Dauerbrenner Kriegsmaterialgesetz
Als Basis für die weiteren Arbeiten dient der sogenannte kombinierte Ansatz. Dieser sieht vor, dass der Bundesrat künftig im Einzelfall eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung ausnahmsweise auf fünf Jahre befristen kann.

Nämlich dann, wenn das Bestimmungsland die Menschenrechte nicht schwerwiegend verletzt, keine Gefahr besteht, dass das Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird, und wenn das Bestimmungsland nicht in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist.

Die Wiederausfuhr von Rüstungsgütern in einen kriegführenden Staat wäre möglich, wenn dieser von seinem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht Gebrauch macht – und dies von der Uno-Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit respektive vom Uno-Sicherheitsrat mit einer Resolution festgestellt wurde.

Letzteres ist aufgrund des Vetorechts der ständigen Mitglieder unwahrscheinlich. Die Gesetzesänderung würde gemäss dem Vorschlag auch rückwirkend gelten.

Mit einer neuen Kommissionsmotion will die Sicherheitspolitische Kommission des Ständerats (SIK-S) zudem eine 2021 beschlossene Verschärfung des Kriegsmaterialgesetzes rückgängig machen. So soll der Bundesrat von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte abweichen dürfen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die Wahrung der aussen- oder der sicherheitspolitischen Interessen des Landes dies erfordert. (awp/mc/pg)

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