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Bern – Der Bundesrat senkt auf nächstes Jahr den Mindestzinssatz in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge von 1,75% auf 1,25%. Er folgt damit einer Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Berufliche Vorsorge.
Diese hatte sich Ende August mehrheitlich für eine Senkung des Mindestzinssatzes ausgesprochen. In der Sitzung gab es auch Anträge für einen wesentlich tieferen Satz. Die Kommission hatte damals festgehalten, dass 1,25% im aktuellen Umfeld ein Maximum darstellten. Angesichts des sinkenden Preisniveaus ergebe dies eine gute Realverzinsung.
Weltweit tiefe Zinsen
Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. In einer Mitteilung vom Mittwoch verweist der Bundesrat darauf, dass die Verzinsung der 7-jährigen Bundesobligationen Ende August bei minus 0,38 Prozent lag. Auch die Zinsen für Anleihen seien weltweit tief. Die Aktienmärkte hätten sich 2014 zwar positiv entwickelt, aber mit grossen Schwankungen.
Die Kommission für Berufliche Vorsorge berücksichtigt bei ihrer Empfehlung auch, dass nicht die ganze Rendite für die Mindestverzinsung verwendet werden kann. Von Gesetzes wegen müssen die Vorsorgeeinrichtungen Wertschwankungsreserven bilden und Rückstellungen vornehmen. Soweit nicht anderweitig finanziert, müssen sie zudem die Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtung mit dem Vermögensertrag decken.
Der Mindestzinssatz legt fest, wie viel Zinsen das Alterskapital in einem Jahr im Minimum abwerfen muss. Je tiefer der Satz, desto weniger wachsen die Guthaben der Versicherten. Der Mindestzinssatz betrifft nur Lohnbestandteile, die dem BVG-Obligatorium (im Jahr 2015 21’150 bis 84’600 CHF) unterstehen. Lohnbestandteile, die darüber liegen, können Pensionskassen zu einem anderen – auch tieferen – Satz verzinsen.
SVV: Mindestzinssatz weiterhin zu hoch
Der Schweizerische Versicherungsverband betrachtet den Schritt des Bundesrates als ungenügend. Angesichts der historischen Tiefzinssituation wäre für den SVV eine stärkere Senkung der Mindestverzinsung in der beruflichen Vorsorge angezeigt gewesen. Es gelte zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen nicht die ganze Rendite für die Mindestverzinsung verwenden können, da sie von Gesetzes wegen damit auch Wertschwankungsreserven und Rückstellungen bilden müssen. (awp/mc/pg)