Bundesrat setzt revidiertes Raumplanungsgesetz auf den 1. Mai in Kraft
Mit dem neuen Raumplanungsgesetz soll der Verschleiss von Kulturland eingedämmt werden. (Foto: C. Schiller – Fotolia.com)
Bern – Der Bundesrat hat beschlossen, das teilrevidierte Raumplanungsgesetz und die revidierte Raumplanungsverordnung auf den 1. Mai 2014 in Kraft zu setzen. Die Revision sieht Massnahmen gegen die Zersiedelung vor, lockert die Bedingungen zur Errichtung von Solaranlagen und präzisiert die Bestimmungen zur Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone.
Ziele der revidierten Bestimmungen sind ein sorgsamer Umgang mit dem Boden, Bauzonen massvoll festzulegen und kompakte Siedlungen. Dörfer und Städte sollen nach innen weiter entwickelt werden, beispielsweise durch verdichtetes Bauen, das Schliessen von Baulücken oder die Umnutzung von Brachen. Damit sollen der Verschleiss von Kulturland eingedämmt und hohe Kosten für die Erschliessung mit Strassen, Strom und Wasser vermieden werden.
Bauzonen müssen dem voraussichtlichen Bedarf der nächsten 15 Jahre entsprechen
Die Umsetzung der Revision verantworten die Kantone. Sie zeigen in ihren Richtplänen auf, wie die Entwicklung nach innen erfolgen wird. Sie müssen zudem sicherstellen, dass ihre Bauzonen dem voraussichtlichen Bedarf der nächsten fünfzehn Jahre entsprechen. Innert fünf Jahren muss diese Richtplanrevision bereinigt und vom Bundesrat genehmigt sein. Weiter sollen die Kantone bei Einzonungen für den Ausgleich, beispielsweise von Rückzonungen, mindestens zwanzig Prozent des Mehrwerts abschöpfen.
Neue Bauzonen müssen kompensiert werden
Bis zur Genehmigung der angepassten kantonalen Richtpläne durch den Bundesrat sind die Kantone verpflichtet, die Schaffung neuer Bauzonen zu kompensieren. Davon ausgenommen sind insbesondere solche für dringend benötigte, öffentliche Infrastrukturen (beispielsweise ein Kantonsspital). Für andere dringende Vorhaben von kantonaler Bedeutung müssen gleich grosse Flächen anderswo planungsrechtlich gesichert, jedoch nicht sofort zurückgezont werden.
Neuerungen zu Solaranlagen und zur Pferdehaltung
In Bau- und Landwirtschaftszonen brauchen Solaranlagen auf Dächern grundsätzlich keine Baubewilligung mehr, sondern sind bloss noch einer Meldepflicht unterstellt. Hingegen bleiben Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung nach wie vor bewilligungspflichtig.
Die revidierte RPV präzisiert zudem die vom Parlament am 22. März 2013 beschlossenen Bestimmungen zur Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone. Neu können sowohl landwirtschaftliche Gewerbe als auch kleine bäuerliche Betriebe neben den eigenen Pferden auch Pensionspferde halten. Das landwirtschaftliche Gewerbe darf hierfür auch Reitplätze erstellen. Reithallen in der Landwirtschaftszone sind hingegen nach wie vor untersagt. Bauliche Massnahmen in kleineren bäuerlichen Betrieben für die Haltung von Pferden sind in Zukunft erlaubt – vorab in bestehenden Bauten und Anlagen. Erleichterungen wurden auch im Bereich der Hobbypferdehaltung erreicht. Auf eine zahlenmässige Beschränkung der Anzahl hobbymässig gehaltener Pferde wurde verzichtet. (ARE/mc/pg)