Bern – Ab sofort haben auch Selbstständigerwerbende, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind, Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung. Das sind beispielsweise gute Nachrichten für Taxifahrer.
Die Forderung nach einer Ausweitung des Erwerbsersatzanspruchs auf Härtefälle war in den vergangenen Wochen immer lauter geworden. Der Bundesrat stand unter Druck, nachdem Betroffene, Verbände und auch Parlamentskommissionen Alarm geschlagen hatten. Viele dürften zwar weiterarbeiten, hätten aber wegen der Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr, lautete der Tenor.
Erwerbseinkommen darf 90’000 Franken nicht übersteigen
Die Regierung hat nun reagiert. Anspruch haben Personen, deren AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen höher ist als 10’000 Franken, aber 90’000 Franken nicht übersteigt. Zudem soll der Anspruch für Eltern, die ihre Kinder mit Beeinträchtigungen zu Hause betreuen müssen, bis zum 20. Altersjahr der Kinder erweitert werden.
Grenze von 5880 Franken pro Monat
Die Entschädigung ist, wie die bereits bestehende Corona-Erwerbsausfallentschädigung, auf 196 Franken pro Tag oder 5880 Franken pro Monat begrenzt. Der Anspruch entsteht rückwirkend ab dem ersten Tag des Erwerbseinbruchs, frühestens ab dem 17. März 2020, und endet nach zwei Monaten, spätestens aber mit der Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.
Die Kosten für die Ausweitung des Corona-Erwerbsersatzanspruchs auf Härtefälle werden auf 1,3 Milliarden Franken geschätzt, bei einer Laufzeit von zwei Monaten. Die Kosten der Ausweitung des Corona-Erwerbsersatzanspruchs auf Eltern mit beeinträchtigten Kindern bis 20 Jahre werden bei einer Laufzeit von sechs Monaten auf rund 33 Millionen Franken geschätzt. (awp/mc/pg)