Kontrolle auf einer Baustelle.
Bern – Der Bundesrat hat die Vernehmlassung für eine Optimierung der flankierenden Massnahmen (FlaM) zur Personenfreizügigkeit eröffnet. Mit den Änderungen im Obligationenrecht (OR), im Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) und im Entsendegesetz (EntsG) sollen die FlaM zwecks Missbrauchsbekämpfung weiter optimiert werden. Insbesondere sollen die Obergrenze der Verwaltungssanktionen bei Verstössen gegen die Lohn- und Arbeitsbedingungen erhöht und Erleichterungen bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) eingeführt werden.
Die FlaM haben sich in den vergangenen zehn Jahren grundsätzlich bewährt. Sie gewährleisten in- und ausländischen Arbeitnehmenden einen wirksamen Schutz vor Lohnunterbietungen und Verstössen gegen die Arbeitsbedingungen. Die Wirksamkeit verschiedener dieser Massnahmen kann jedoch weiter verbessert werden.
Gestützt auf den Bericht einer Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Sozialpartner und der Kantone hat der Bundesrat am 26. März 2014 verschiedene Verbesserungsmassnahmen beschlossen. Zur Umsetzung dieser Massnahmen hat der Bundesrat heute eine Gesetzesvorlage in die Vernehmlassung geschickt. Diese schlägt Folgendes vor:
- Die Definition der Voraussetzungen zur Verlängerung eines Normalarbeitsvertrages (NAV): In NAV können zwingende Mindestlöhne erlassen werden, wenn wiederholt missbräuchliche Unterbietungen der orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne festgestellt wurden. Die Erlassvoraussetzungen sind gesetzlich definiert, nicht aber die Verlängerungsvoraussetzungen. Es soll deshalb Klarheit geschaffen werden, indem gesetzlich geregelt wird, dass ein NAV verlängert werden kann, wenn wiederholte Verstösse gegen den NAV festgestellt wurden und Hinweise vorliegen, dass der Wegfall des NAV erneut zu Missbräuchen führen würde.
- Ein zweites Verfahren auf erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV: Parallel zum bestehenden Verfahren der zuständigen tripartiten Kommissionen sollen auch die Sozialpartner die Möglichkeit erhalten, bei Nachweis von wiederholt missbräuchlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung ihres GAV beantragen zu können. Je nach Situation erlaubt dieses Verfahren ein effizienteres Vorgehen bei der Missbrauchsbekämpfung.
- Die Erweiterung der Bestimmungen, die der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV zugänglich sind: Das Instrument der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung wird als Instrument zur Missbrauchsbekämpfung weiter verbessert. Es sollen auch Bestimmungen über Ferien, Arbeitszeiten und Kaution erleichtert allgemeinverbindlich erklärt werden können.
- Die Möglichkeit zur Verlängerung einer bestehenden Allgemeinverbindlichkeit eines GAV: Verschiedene Branchen erreichen das Arbeitgeberquorum als eine Voraussetzung für die Allgemeinverbindlichkeit ihres GAV nur noch knapp. Ein Wegfall der Allgemeinverbindlichkeit und damit der verbindlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Branche könnte zu problematischen Situationen führen. Solchen Problemen soll entgegengewirkt werden. Die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV soll ausnahmsweise einmal und bis maximal drei Jahre verlängert werden können, auch wenn das Arbeitgeberquorum nicht mehr erreicht ist. Das Arbeitgeberquorum dient der demokratischen Legitimation der Allgemeinverbindlichkeit. Es soll damit verhindert werden, dass eine Minderheit in der Branche einer Mehrheit die Lohn- und Arbeitsbedingungen aufzwingen kann.
- Die Erhöhung der Obergrenze der Verwaltungssanktionen bei Verstössen gegen minimale Lohn- und Arbeitsbedingungen: Die heutige Obergrenze der Verwaltungssanktionen im EntsG von 5000 Franken ist zu tief, um eine abschreckende Wirkung zu haben. Sie soll deshalb auf 30’000 Franken erhöht werden.
Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 19. Dezember 2014.
Die FlaM stehen im direkten Zusammenhang mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen. Am 9. Februar 2014 haben Volk und Stände die Initiative «Gegen Masseneinwanderung» angenommen. Der Bundesrat hat am 20. Juni 2014 das Konzept zur Umsetzung des neuen Verfassungsartikels 121 a verabschiedet und wird bis Ende 2014 eine Vernehmlassungsvorlage erarbeiten. Gleichzeitig wird der Bundesrat eine Anpassung der FlaM prüfen und falls möglich, ebenfalls bis Ende 2014, einen Vernehmlassungsentwurf ausarbeiten. (admin.ch/mc/ps)