Bundesrat will Inhaberaktien einschränken
Bern – Inhaberaktien sollen in Namenaktien umgewandelt oder als Bucheffekten ausgestaltet werden. Trotz Kritik in der Vernehmlassung hält der Bundesrat daran fest. Er will damit verhindern, dass die Schweiz auf einer schwarzen Liste landet.
Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf verabschiedet, mit dem Empfehlungen des «Global Forums» der OECD umgesetzt werden sollen. Die Vorlage sei in der Vernehmlassung kritisch aufgenommen worden, schreibt er in der am Donnerstag veröffentlichten Botschaft. An den Hauptpunkten halte er dennoch fest.
Ohne die Massnahmen werde die Schweiz in der nächsten Länderüberprüfung eine ungenügende Gesamtnote erhalten. Das hätte einen beträchtlichen Reputationsschaden zur Folge, warnt der Bundesrat. Die Schweiz liefe auch Gefahr, auf die Liste nicht kooperierender Staaten gesetzt zu werden.
Ausgestaltung als Bucheffekten
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Inhaberaktien nur noch zulässig sind, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat – oder wenn die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. Die zweite Möglichkeit – eine Beteiligung ohne ausgegebene Wertpapiere – hat der Bundesrat nach der Vernehmlassung neu aufgenommen.
Festhalten will er auch an Sanktionen für den Fall, dass Aktionäre ihre Pflicht zur Meldung von wirtschaftlich berechtigten Personen verletzten – oder Gesellschaften ihre Pflicht zur Führung von Verzeichnissen über Aktionäre und wirtschaftlich berechtigte Personen.
Längere Fristen
Verlängert hat der Bundesrat nach der Vernehmlassung die Fristen: Inhaberaktien sollen nicht auf den Zeitpunkt des Infkrattretens hin automatisch in Namenaktien umgewandelt werden, sondern erst 18 Monate danach. Dies bei Gesellschaften, die keine Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert und ihre Inhaberaktien nicht als Bucheffekten ausgestaltet haben.
Zudem hat der Bundesrat die Frist für Aktionäre verlängert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Die Aktionäre sollen nach der Umwandlung ihrer Inhaberaktien innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts ihre Eintragung in das Aktienbuch beantragen können. Die Aktien jener, die sich nicht gemeldet haben, könnten erst nach dieser Frist vernichtet werden.
Kein Bankkonto-Pflicht
Verzichtet hat der Bundesrat nach der Vernehmlassung darauf, die Gesellschaften zum Führen eines Bankkontos bei einer Schweizer Bank zu verpflichten. Dies sollte die vom «Global Forum» verlangte Aufsicht sicherstellen.
Die Banken sollten prüfen müssen, ob die nach den Regeln zur Geldwäschereibekämpfung erhobenen Informationen über die Vertragspartei und die wirtschaftlich berechtigten Personen mit den Informationen in den Verzeichnissen übereinstimmen. Dafür sollten sie das Recht auf Einsicht in die Verzeichnisse erhalten.
Steuerverwaltung soll prüfen
Als Ersatz soll nun die Steuerverwaltung anlässlich ihrer Kontrollen zur Verrechnungssteuer bei den im Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaften prüfen, ob die Verzeichnisse vorhanden sind.
Das «Global Forum» messe der korrekten Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts eine grosse Bedeutung bei, hält der Bundesrat fest. Bestünde in der Schweiz für alle diese Rechtseinheiten die Pflicht zur Führung eines Kontos bei einer Schweizer Bank, würde den Anforderungen entsprochen. Er verzichte aber darauf, eine allfällige Empfehlung zu antizipieren.
Gestohlene Daten
Präzisiert werden soll die Regelung zum Umgang mit gestohlenen Daten. Demnach soll auf ein Amtshilfegesuch nicht eingetreten werden, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Heute ist noch angefügt «insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind».
Dieser Zusatz sei irreführend, schreibt der Bundesrat mit Verweis auf ein Bundesgerichtsurteil. Demnach kann auf Gesuche auf Basis gestohlener Daten eingetreten werden, wenn der ersuchende Staat diese nicht gekauft und sich nicht sonst treuwidrig verhalten hat. Diese Auslegung erlaubte die Deblockierung zahlreicher Amtshilfegesuche. Der bekannteste Fall ist Indien, das gestützt auf die Liste der in Genf gestohlenen HSBC-Kundendaten Amtshilfegesuche stellte.
Nicht der erste Anlauf
Es handelt sich nicht um den ersten Anlauf für die geplante Revision: Bereits 2005 hatte der Bundesrat die Abschaffung von Inhaberaktien vorgeschlagen. Nach Kritik in der Vernehmlassung verzichtete er aber darauf. Allerdings ging er schon damals davon aus, dass die Schweiz deswegen zunehmendem Druck ausgesetzt sein würde.
Das «Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes» überprüft die Umsetzung internationaler Standards mittels Länderüberprüfungen. Die Gesetzesänderungen müssten nach aktuellem Prüfungskalender im Oktober 2019 in Kraft gesetzt werden, damit sie in der nächsten Überprüfung der Schweiz berücksichtigt werden. (awp/mc /pg)