Bundesrat erhebt Solidaritätsprozent auf Spitzenlöhne zugunsten der ALV ab 2014

Bundesrat erhebt Solidaritätsprozent auf Spitzenlöhne zugunsten der ALV ab 2014

Bern – Der Bundesrat setzt die Gesetzesänderung für die Deplafonierung des Solidaritätsprozents der Arbeitslosenversicherung (ALV) per 1. Januar 2014 in Kraft. Um die ALV rascher zu entschulden, wird künftig auch für Lohnanteile von Jahreslöhnen über 315 000 Franken ein Beitrag im Umfang von 1 Prozent erhoben.

Mit der 4. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) wurde per 1. Januar 2011 zur Entschuldung der ALV ein Solidaritätsprozent eingeführt. Dieses Beitragsprozent wird auf nicht versicherten Lohnanteilen zwischen 126 000 und 315 000 Franken erhoben. Das Solidaritätsprozent entfällt, wenn die ALV ihre Schulden abgebaut hat und ihr Eigenkapital abzüglich des Betriebskapitals mindestens 0,5 Milliarden Franken erreicht hat.

Aufhebung der Obergrenze von 315’000 CHF
Am 21. Juni 2013 hat das Parlament der Gesetzesänderung zur Deplafonierung des Solidaritätsprozents und damit der Aufhebung der Obergrenze von 315 000 Franken zugestimmt. Die Referendumsfrist ist am 10. Oktober 2013 ungenutzt abgelaufen. Die Gesetzesänderung für die Deplafonierung wird per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Das Solidaritätsprozent wird je zur Hälfte von den beitragspflichtigen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden finanziert. Die zusätzlichen Abgaben sind volkswirtschaftlich gesehen gering, so dass keine negativen Auswirkungen erwartet werden. (seco/mc/cs)

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