Bern – Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfiehlt dem Bundesrat, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge im Jahre 2016 von heute 1.75% auf 1.25% zu senken. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu welchem Satz das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss.
Die Vorschläge der Kommissionsmitglieder reichten von 0.75% bis 1.75%. Es wurde über verschiedene Varianten abgestimmt. In der Schlussabstimmung hat sich eine Mehrheit für 1.25% und gegen 1% ausgesprochen, wie das EDI in einer Mitteilung schreibt. Entscheidend für die Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Zu berücksichtigen ist jedoch ebenso, dass nicht die ganze Rendite einer Vorsorgeeinrichtung für die Mindestverzinsung verwendet werden kann.
Die Vorsorgeeinrichtungen haben auch die gesetzliche Pflicht, Wertschwankungsreserven zu bilden, notwendige Rückstellungen vorzunehmen und die gesetzlichen Rentenanforderungen zu erfüllen. Soweit nicht anderweitig finanziert, müssen sie auch die Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtung mit dem Vermögensertrag decken.
Die von der Mehrheit der BVG-Kommission favorisierte Formel zur Berechnung des Mindestzinssatzes ergibt per Ende Juli einen Wert von 1.25%. Auf der Basis der Zahlen von Ende Juli und unter Berücksichtigung der Schwankungen der Märkte stellen 1.25% nach Ansicht der Kommission ein Maximum dar. Angesichts des aktuell sinkenden Preisniveaus ergibt dies eine gute Realverzinsung. (mc/pg)