Bundesrat will Instrumente des CO2-Gesetzes konsequent weiterführen
Bundesrätin Doris Leuthard, Vorsteherin UVEK (Foto: admin.ch)
Bern – An seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat die Stossrichtung der Schweizer Klimapolitik nach 2020 bestimmt. Die Senkung des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen bleibt zentral. Um dieses Ziel zu erreichen, will der Bundesrat die Instrumente des CO2-Gesetzes konsequent weiterführen und punktuell verschärfen. Konkrete Vorschläge für Reduktionsziele nach 2020 werden bis Ende 2014 vom UVEK ausgearbeitet.
Der Bundesrat will sich auf internationaler Ebene für ein rechtlich bindendes Klimaregime für den Zeitraum nach 2020 einsetzen. Diese Vereinbarung soll für alle Länder gelten und Ende 2015 an der UNO-Klimakonferenz in Paris beschlossen werden. Die Treibhausgasemissionen sollen so weit gesenkt werden, dass die Temperaturen gegenüber der vorindustriellen Zeit global um weniger als 2 Grad ansteigen. Dieses so genannte 2-Grad-Ziel lässt sich gemäss wissenschaftlichen Berechnungen nur dann erreichen, wenn bis 2050 die Treibhausgase um 50 bis 85 Prozent – gemessen am Ausstoss von 1990 – reduziert werden. Alle Länder sind aufgefordert, bis Frühling 2015 ihre Reduktionsangebote zu unterbreiten. Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung das UVEK beauftragt, bis Ende 2014 konkrete Vorschläge für ein Reduktionsziel nach 2020 auszuarbeiten .
Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem
Er hat vom Ergebnisbericht der Konsultation zum «Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem» Kenntnis genommen und hat das EFD und das UVEK beauftragt, bis Anfang 2015 eine Vernehmlassungsvorlage zur Konkretisierung eines Klima- und Energielenkungssystems auszuarbeiten. Das für die zweite Etappe der Energiestrategie 2050 vorgesehene Lenkungssystem ab 2021 soll primär auf Energie- und Klimaabgaben basieren und in der Bundesverfassung verankert werden.
Eckpunkte der Klimagesetzgebung nach 2020
Der Bundesrat will die in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgase kontinuierlich weiter verringern. Das nationale Reduktionsziel für die Zeit nach 2020 soll im Einklang stehen mit der internationalen Verpflichtung, einen angemessenen Beitrag an das 2-Grad-Ziel zu leisten. Dafür sind die im geltenden CO2-Gesetz vorgesehenen Instrumente konsequent weiterzuführen und punktuell zu verschärfen. Das UVEK wird bis Mitte 2016 eine Vernehmlassungsvorlage mit folgenden Eckpunkten erarbeiten:
- CO2-Abgabe auf Brennstoffe, deren Höhe abhängig von den Zwischenzielen im Voraus festgelegt wird (mit Abfederungsmassnahmen für die Wirtschaft).
- Emissionshandelssystem für treibhausgasintensive Industrien sowie Verminderungsverpflichtungen für CO2-abgabebefreite Unternehmen.
- Für den Gebäudebereich wird die Einführung von technischen Vorschriften geprüft. Die Fördermassnahmen sollen nach 2020 graduell zurückgefahren werden und schliesslich ganz auslaufen.
- Verschärfung der Vorschriften für neue Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge im Gleichschritt mit der EU.
- Pflicht für Treibstoffimporteure zur Kompensation eines Teils der CO2-Emissionen aus dem Verkehr durch Massnahmen im Inland und allenfalls im Ausland.
- Prüfung einer CO2-Abgabe auf Treibstoffe als subsidiäre Massnahme, wenn andere Instrumente nicht genügend greifen, unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Steuern.
- Weiterentwicklung der Strategie für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels.
Diese Vorlage soll sich auf die bestehenden Verfassungsbestimmungen abstützen. Bei einer Annahme der neuen Verfassungsgrundlage für das Klima- und Energielenkungssystem, mit deren Erarbeitung der Bundesrat heute das EFD und das UVEK beauftragt hat (siehe EFD Medienmitteilung «Bundesrat gibt Vernehmlassungsvorlage für den Übergang zu einem Lenkungssystem im Klima- und Energiebereich in Auftrag» vom 21. Mai 2014), werden diese Bestimmungen in die Klimagesetzgebung integriert. Die Arbeiten zum Klima- und Energielenkungssystem sowie zur Klimagesetzgebung für den Zeitraum nach 2020 werden eng miteinander koordiniert.
Verzicht auf Erhöhung des Reduktionsziels vor 2020 zum jetzigen Zeitpunkt
Das geltende CO2-Gesetz gibt dem Bundesrat die Kompetenz, das Reduktionsziel von 20 Prozent für das Jahr 2020 im Einklang mit internationalen Abkommen auf bis zu 40 Prozent anzuheben. Auf internationaler Ebene hatte die Schweiz in Aussicht gestellt, eine Erhöhung des Reduktionsziels auf 30 Prozent zu prüfen, sofern die anderen Industrieländer sich zu vergleichbaren Anstrengungen verpflichten und auch die Entwicklungsländer einen angemessenen Beitrag zur Emissionsreduktion leisten. Solange diese Voraussetzungen fehlen, wird der Bundesrat das Reduktionsziel der Schweiz nicht erhöhen.
Die internationale Klimapolitik, insbesondere jene der Europäischen Union, wird die Ausrichtung der Schweizer Klimapolitik prägen, so wie sie heute im Bundesrat diskutiert wurde. Die EU-Kommission hat ein EU-weites Reduktionsziel von minus 40 Prozent bis 2030 vorgeschlagen. Die Schweiz emittierte im Jahr 2012 6,4 Tonnen CO2-Äquivalente pro Kopf, die EU 9,6 Tonnen CO2-Äquivalente. Das Reduktionsangebot der Schweiz sollte sich einerseits aus der inländischen Emissionsentwicklung und andererseits am Umfang der anrechenbaren Massnahmen im Ausland ableiten. (uvekmc/cs)