Corona-Krise: sgv fordert Unterstützung nach dem Prinzip «KMU first»

Corona-Krise: sgv fordert Unterstützung nach dem Prinzip «KMU first»
Hans-Ulrich Bigler, Direktor sgv (Bild: FDP)

Bern – Stellungnahme des Schweizerischen Gewerbeverbandes: Der Bundesrat hat in seinen Massnahmen einen Unterstützungsfonds von einer Milliarde Franken für vom Coronavirus geschädigte Firmen vorgesehen. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv ist dezidiert der Auffassung, dass dieser Fonds nach dem Prinzip «KMU first» eingerichtet werden muss. KMU sind wichtige Stabilisatoren für Konjunktur und Arbeitsmarkt und deshalb gerade in dieser Zeit systemrelevant. Diese Forderung richtet der sgv in einem Brief an Bundesrat Guy Parmelin.

Über 99 Prozent der Unternehmen in der Schweiz sind KMU. Sie stellen etwa 66 Prozent der Arbeitsplätze. KMU wirken sich nicht nur als konjunkturelle und arbeitsmarktliche Stabilisatoren aus, sondern sie sorgen auch für die Feinverteilung der Güter und damit zur Versorgung der Bevölkerung, auch in dezentralen Räumen. Damit sind sie, gerade in dieser Zeit, systemrelevant.

Gelder aus dem Unterstützungsfond müssen deshalb ganz fokussiert den bedrohten KMU zuzukommen. Alle betroffenen Unternehmen unabhängig ihrer jeweiligen Rechtsform, Branche, und Geschäftsstrategie sollen Zugang zum Fonds haben. Das «KMU first» Prinzip trägt der Systemrelevanz der KMU Rechnung.

Konzerne wie bspw. die Swiss haben in den letzten Jahren genügend eigene Gewinnreserven anhäufen können, auf die sie ohne weiters zurückgreifen können. Weiter ist zu bedenken, dass gerade die Swiss in den letzten Jahren bereits massiv vom Staat gestützt wurde und ein deutscher Konzern ist. Es ist also anzunehmen, dass der Konzern auch von der deutschen Regierung Unterstützungs­gelder erhält. «Doppelzahlungen» sind deshalb unter allen Umständen zu vermeiden.

Kurzarbeit ausweiten
Ein wirksames Mittel in der aktuellen Lage ist die Kurzarbeit, namentlich auch die Ausweitung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung auf Arbeitnehmende mit befristeten (nicht kündbaren) Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmenden in Temporärarbeit.

Von Gesetzes wegen gehören dazu jedoch keine selbständig Erwerbstätigen (Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaften) und keine geschäfts­führenden Inhaber von Mikrounternehmen (AG, GmbH). Es droht, dass Klein- und Kleinstunternehmen zu wenig Gehör bekommen. Viele dieser Unternehmen sind geprägt vom Inhaber und haben teils gar keine oder nur wenige Angestellte. Nach geltender Kurzarbeitsverordnung hat jedoch z.B. ein geschäftsführender Inhaber keinen Anspruch auf Kurzarbeit.

Selbst wenn ein Kleinstunternehmen für seine vielleicht 1-3 Mitarbeitenden Kurzarbeits­ent­schädigung erhält, nützt das im Endeffekt nichts, wenn der Betrieb Konkurs geht, weil der Kostenblock des Inhaberlohnes weiter besteht und zu einer Überschuldung führt. Dann verlieren auch die Kurzarbeit-berechtigten Mitarbeitenden ihre Stelle.

Der sgv fordert deshalb, dass das Instrument der Kurzarbeit auch für Mikrounternehmen unab­hängig ihrer Rechtsform zugänglich gemacht wird. (sgv/mc)

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