Details zur Umsetzung der Steuerabkommen provisorisch geregelt

Bern – Ob das Steuerabkommen mit Deutschland je in Kraft treten wird, ist ungewiss. Fest steht jedoch bereits, wie es im Detail umgesetzt würde: Die Steuerverwaltung hat den Entwurf zu Wegleitungen über die Rechte und Pflichten der Banken veröffentlicht.

Die Publikation des Entwurfs trage dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und der Zahlstellen Rechnung, schreibt die Steuerverwaltung. Auf insgesamt rund 350 Seiten wird erläutert, wie die Banken vorgehen müssten, wenn die Steuerabkommen mit Deutschland, Österreich und Grossbritannien am 1. Januar 2013 in Kraft treten würden. Die eine Wegleitung betrifft die Regularisierung der Schwarzgelder: Kunden der betroffenen Staaten sollen ihre Gelder nachversteuern oder offenlegen. Die andere Wegleitung betrifft die Abgeltungssteuer, die künftig auf Kapitalerträgen erhoben würde.

Kunden müssen bis Ende Mai entscheiden
In den Wegleitungen werden unter anderem die Fristen geregelt. Demnach müssen die Banken die betroffenen Kunden innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Abkommen über die Wahlmöglichkeiten informieren. Sie sollen den Kunden also mitteilen, dass sie entweder ihre Konten offenlegen oder anonym einen Teil des Vermögens abliefern müssen.

Treten die Abkommen am 1. Januar 2013 in Kraft, haben die Kunden bis am 31. Mai Zeit, sich zu entscheiden. Sie müssen der Bank für jede Konto- oder Depotverbindung schriftlich mitteilten, ob sie die Vermögenswerte melden oder durch eine Einmalzahlung nachversteuern wollen. Liegt der Bank bis zum Stichtag keine entsprechende Mitteilung vor, muss sie ohne Ermächtigung eine Massnahme zur steuerlichen Regularisierung vornehmen.

Monatliche Übermittlung an den Partnerstaat
Die Informationen im Rahmen der freiwilligen Meldungen müssen die Banken der Steuerverwaltung monatlich übermitteln. Die erste Übermittlung würde im Fall von Deutschland am 31. Juni erfolgen. Die Steuerverwaltung übermittelt ihrerseits die Informationen monatlich an den Partnerstaat, im Fall von Deutschland erstmals am 3. Juli 2013.

Ins Ausland abgezogene Vermögenswerte müssen die Banken dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen bis spätestens 31. Februar 2014 melden. Definiert sind auch die Voraussetzungen dafür, dass Vermögenswerte gemeldet werden. Im Fall von Deutschland ist eine Voraussetzung, dass die Konten zwischen dem Tag der Unterzeichnung – dem 21. September 2011 – und dem Tag vor Inkrafttreten des Abkommens saldiert wurden.

Steuerverwaltung kontrolliert
Für die Kontrolle ist die Steuerverwaltung zuständig. Sie kann Kontrollen direkt vor Ort vornehmen oder Unterlagen einfordern. Ferner kann sie Bankenvertreter zur Einvernahme vorladen. Auf den Verdacht hin, dass eine Bank ihre Pflichten aus den Abkommen grobfahrlässig verletzt, kann die Steuerverwaltung eine Kontrolle auch ohne Voranmeldung vornehmen. In den Wegleitungen sind zahlreiche technische Aspekte sowie der Umgang mit Sonderfällen geregelt. Die Schweizerische Bankiervereinigung war in deren Erarbeitung involviert. Für die Banken handle es sich um eine wichtige Grundlage, um die Umsetzung vorbereiten zu können, sagte Sprecher Thomas Sutter am Dienstag auf Anfrage. Die Banken könnten nicht erst Ende November damit beginnen.

Dann entscheidet das Stimmvolk über die Abkommen, sofern das Referendum zustande kommt. Das Abkommen mit Deutschland droht allerdings bereits vorher zu scheitern, am Widerstand in Deutschland. (awp/mc/pg)

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