Sitz der Ems-Chemie in Domat/Ems. (Copyright: Ems-Chemie)
Bellinzona – Das Bundesstrafgericht hat am Mittwoch einen ehemaligen Ems Chemie-Mitarbeiter vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses freigesprochen. Der Straftatbestand sei nicht erfüllt, begründete der Richter. Der Angeklagte habe mit der am 5. Juli 2005 verfassten Email kein Geheimnisverrat begangen. Der 47-Jährige hatte mit einem einzelnen Satz einen befreundeten Konkurrenzunternehmer darüber informiert, dass die Ems Chemie plante, den Prototypen einer so genannten Fast-Screening Anlage zu testen.
Diese Angabe stammte aus einem vertraulichen Papier. Doch die Information sei nicht so bedeutsam und geheim gewesen, wie die Privatklägerschaft es dargestellt habe, sagte der Richter. Zumindest hätte nicht bewiesen werden können, dass die Anwendung eines solchen Verfahren in der Kunststoffbranche komplett neu war.
Zudem sei über die möglichen wirtschaftlichen Folgen eines solchen mutmasslichen Geheimnisverrats nichts bekannt geworden. Eine Gutachten lag dem Gericht nicht vor. Die Pläne zur Fast-Screening-Anlage waren letztendlich vom Unternehmen unabhängig von dem Fall aufgegeben worden.
Zwei Anklagepunkte verjährt
Zwei weitere Anklagepunkte, bei denen es sich um zwei Mails aus den Jahren 2003 und 2004 handelte, betrachte der Richter als verjährt. Es habe sich unter anderem wegen der zeitlichen Abstände um unabhängige Einzeltaten gehandelt. Eine verjährungsrechtliche Einheit, von der die Bundesanwaltschaft ausging, sah er nicht gegeben.
Privatklägerschaft und Bundesanwaltschaft wollten sich zum Urteil noch nicht äussern. Der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts legte ihnen ans Herz, dieser Entscheidung zuzustimmen. Die Tatsache, dass der dritte Anklagepunkt am 5. Juli verjähren würde, mache ein Weiterzug ans Bundesgericht ineffektiv.
Bedenkzeit
Beide Parteien der Anklage forderten eine Bedenkzeit von einer Woche. Im Falle einer Zustimmung wird das Urteil rechtskräftig. (awp/mc/ps)