Bern – Immer mehr Personen innerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung machen die Finanzkontrolle auf Missstände und Unregelmässigkeiten aufmerksam. Die Whistleblowing-Meldestelle hat im vergangenen Jahr doppelt so viele Fälle bearbeitet wie vor der Corona-Krise.
Dies ist dem am Dienstag veröffentlichten Jahresbericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zu entnehmen. Demnach analysierte die Meldestelle im Jahr 2023 372 Meldungen von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern – auf Englisch Whistleblower. Das waren 93 Meldungen mehr als 2022.
Abgesehen von den ausserordentlichen Pandemiejahren 2020 und 2021, als es zahlreiche Meldungen im Zusammenhang mit den Covid-Hilfsmassnahmen des Bundes gegeben hatte, bedeuten die 372 Meldungen einen Rekord. Im Vergleich zur Zeit vor der Pandemie verdoppelten sich die Whistleblowing-Meldungen. Im Jahr 2023 betrafen nur noch wenige Hinweise den Umgang mit Corona-Geldern.
222 Meldungen stammten gemäss Selbstdeklaration von Personen ohne Anstellungsverhältnis beim Bund. Es handelte sich um Lieferantinnen und Lieferanten, Privatpersonen oder Angestellte bei Privatunternehmen. 71 Prozent der Meldungen gingen anonym ein.
193 Whistleblower nutzten das verschlüsselte Postfachsystem zum Austausch mit der Meldestelle, wie es im Jahresbericht hiess. Über die Meldeplattform gingen 87 Prozent der Meldungen ein. Weitere Meldungen gingen per Briefpost, E-Mail oder Telefon ein.
Meldestellen bekannter machen
Gemäss Angaben der Finanzkontrolle waren 58 Prozent der Meldungen im vergangenen Jahr dienlich für laufende Prüfungen oder lösten kurz- oder langfristig neue Prüfungen aus. Dieser Trend dürfte sich fortsetzen.
Im Rahmen der für 2024 geplanten Aktualisierung des Verhaltenskodexes soll verstärkt auf die Meldestelle der EFK hingewiesen werden; zudem werden Kommunikations- und Sensibilisierungsbemühungen erfolgen. Ferner soll die Whistleblowing-Meldestelle bei der EFK künftig leichter auch für die Meldung von Indiskretionen genutzt werden können.
Seit 2011 hat die Bundesverwaltung eine Rechtsgrundlage für den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern. Das Bundespersonalgesetz enthält eine Pflicht, von Amtes wegen zu verfolgende Vergehen zu melden. Für Bundesangestellte, die davon Gebrauch machen, gewährt das Gesetz Schutz vor beruflichen Nachteilen. (awp/mc/ps)