Gutachten: Abzocker-Initiative wäre Standortnachteil

Peter V. Kunz

Wirtschaftsrechtsprofessor Peter V. Kunz. (Foto: Uni Bern)

Bern – Die Annahme der Abzocker-Initiative würde die Schweiz gesellschaftsrechtlich isolieren und ihr Standortnachteile einbringen. Zu diesem Schluss kommt Wirtschaftsrechtsprofessor Peter V. Kunz, der im Auftrag von economiesuisse ein Gutachten erstellt hat. «Die Abzocker-Initiative ist eine globale Skurrilität», sagte Kunz am Freitag vor den Medien in Bern. Sie habe sich nicht an internationalen Trends orientiert. Mit dem indirekten Gegenvorschlag würde die Schweiz dagegen Regeln erhalten, die in etwa dem internationalen Standard entsprächen.

Kunz hat in seiner rund 90-seitigen Studie die Abzocker-Initiative und den indirekten Gegenvorschlag mit den geltenden Regeln in anderen Ländern verglichen, vorab mit jenen in den USA, der EU, Grossbritannien, Deutschland und Österreich.

Abstimmungen über Lohnsummen nicht üblich
Zwar haben Aktionäre laut Kunz in den letzten Jahren auch in diesen Ländern mehr Mitsprache erhalten. In aller Regel gehe es dabei aber um konsultative und nicht um verbindliche Abstimmungen, schreibt der Experte. Ausserdem stimmten die Aktionäre in anderen Ländern einzig über die Vergütungssysteme und nicht über die Löhne ab.

Die Abzocker-Initiative verlangt, dass die Aktionäre über die Gesamtsumme der Vergütungen des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung abstimmen. Beim indirekten Gegenvorschlag hätte die Abstimmung bei den Vergütungen der Geschäftsleitung lediglich konsultativen Charakter. Solche Abstimmungen sind aus Sicht von Kunz nicht «zahnlos»: Erfahrungen in anderen Ländern belegten, dass sie präventiv gegen Exzesse wirkten.

Zu wenig Handlungsspielraum
Ein Sonderfall sind laut Kunz auch die drakonischen Strafbestimmungen, welche die Initiative vorsieht. Abgesehen von den USA gebe es in keinem Staat etwas Vergleichbares, sagte Kunz. Die USA aber hätten ein grundlegend anderes Strafrechtsverständnis, das nicht als Vorbild für die Schweiz dienen könne.

Weiter erweist sich die Abzocker-Initiative aus Sicht von Kunz im internationalen Vergleich als zu starr. Die meisten Länder liessen den Unternehmen und den Aktionären grossen Handlungsspielraum, schreibt Kunz. So seien beispielsweise bei Abgangsentschädigungen lediglich Beschränkungen vorgesehen. Die Abzocker-Initiative will Abgangsentschädigungen verbieten. Gemäss dem indirekten Gegenvorschlag wären Ausnahmen möglich, wenn zwei Drittel der Aktionäre zustimmen.

Abschreckend für ausländische Unternehmen
Die Abzocker-Initiative erscheine auf den ersten Blick sympathisch, räumt der Experte ein. Doch diese Sympathien und die Antipathien gegen die «Millionärs-Abzocker» dürften nicht ausschlaggebend sein, wenn es um den Standort Schweiz gehe. Das Gesellschaftsrecht sei ein massgeblicher Faktor für die Standortwahl eines Unternehmens.

Ob Schweizer Unternehmen bei einer Annahme der Initiative abwandern würden, lässt sich laut Kunz zwar nicht abschätzen. Fest steht für ihn aber, dass die strikten Regeln ausländische Unternehmen und internationale Manager abschrecken würden. Kunz spricht von einem «einsamen Swiss Finish».

Parlament hat nachgebessert
Mit dem indirekten Gegenvorschlag drohen aus Sicht des Gutachters keine Standortnachteile. Der Gegenvorschlag nehme zwar zentrale Anliegen der Initiative auf, unterbinde aber die Skurrilitäten, schreibt Kunz.

In einigen Punkten gehe der Gegenvorschlag zudem über die Initiative hinaus. Das Volksbegehren beschränke sich nämlich darauf, die Mitsprache der Aktionäre bei Entschädigungen zu regeln. Gehe es darum, Vergütungsmissbräuche zu verhindern, sei dies ein «Nebenthema», sagte Kunz. Im Gegenvorschlag habe das Parlament nachgebessert.

Rückforderungen erleichtert
Anders als die Initiative sieht der Gegenvorschlag etwa vor, dass die Gesellschaft exzessive Vergütungen leichter zurückfordern kann. Auch wird die Verantwortung des Verwaltungsrates ausgebaut. Die Initiative schweige zu diesen Punkten, kritisierte Kunz.

Nicht berücksichtigt hat der Gutachter die skandinavischen Länder, die von den Initianten oft zum Vergleich herangezogen werden. Deren Rechtsordnung ist aus seiner Sicht nicht massgebend. Ausserdem würden auch diese Länder keine mit der Initiative vergleichbaren Regeln kennen. Kunz hält fest, er habe kein «Parteigutachten» erstellt, obwohl die Studie im Auftrag von economiesuisse entstanden sei. Er verstehe sich als unabhängiger Wissenschaftler. (awp/mc/pg)

Economiesuisse

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