Bern – Für die Stiftung für Konsumentenschutz behandelt das Telekommunikationsunternehmen Sunrise seine Kundschaft regelwidrig. Die Stiftung hat Sunrise laut eigenen Angaben wegen angeblichen Verstosses gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb am Bezirksgericht Zürich verklagt.
Die Stiftung verfolgt laut einer Mitteilung mit der Klage das Ziel, gewisse Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Sunrise gerichtlich verbieten zu lassen. Zwei Klauseln stören die Stiftung: Erstens, dass Unternehmen wie Sunrise eine sogenannte Teuerungsklausel kennen.
Sie besagt, dass Sunrise die Preise erhöhen kann, wenn der Landesindex für Konsumentenpreise steigt. Sollte die Teuerung wieder sinken, besteht aber für die Firma keine Verpflichtung, auch die Tarife nach unten anzupassen. Auch ein ausserordentliches Kündigungsrecht ist ausgeschlossen. Laut der Stiftung für Konsumentenschutz handhaben das auch andere Telekom-Unternehmen so.
Keine Einigung in Schlichtungsverfahren
Sunrise sei zweitens «doppelt unfair», schreibt die Stiftung weiter: Kundinnen und Kunden dieses Unternehmens könnten ihren Vertrag ausschliesslich per Telefon und Chat kündigen. Eine schriftliche Kündigung sei ungültig. Viele Sunrise-Kunden hätten der Stiftung gemeldet, bei Sunrise zu kündigen, sei «sehr zeitaufwändig und zermürbend».
Die Klage gegen Sunrise sei eingereicht worden, nachdem ein Schlichtungsverfahren keine Einigung gebracht habe.
Bestimmungen haben laut Sunrise Vorteile
Ein Sunrise-Sprecher sagte der Nachrichtenagentur Keystone-SDA auf Anfrage, es stimme: Bei einer Preisanpassung bestehe kein Recht zur vorzeitigen Kündigung. Es treffe auch zu, dass Sunrise-Kundinnen und Kunden nur per Telefon und Chat kündigen könnten.
Der weitaus grössere Teil der Kundschaft begrüsse die einfache Kündigung via Telefon oder Live-Chat, weil sie sich damit das Schreiben eines Briefes und den Gang zur Post ersparen könne. Der Chatverlauf könne lokal auf dem Computer abgespeichert werden.
Sunrise senke die Preise regelmässig respektive biete mit seinen Angeboten bei gleich bleibenden Preisen mehr Leistungen an, entsprechend dem starken Wettbewerb im Markt.
Die AGB-Bestimmung zur Kündigungspflicht per Anruf oder Chat sei Ende 2022 vom Bezirksgericht Bülach ZH und im Juli 2023 vom Obergericht Zürich geprüft worden. Die Gerichte hätten diese Bestimmung für nicht missbräuchlich im Sinn des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb befunden.
Das Bundesgericht sei auf eine Prüfung nicht eingetreten, sagte der Chef der Sunrise-PR-Abteilung, Rolf Ziebold, weiter. Das Unternehmen gehe davon aus, dass auch die Teuerungsklausel in den AGB rechtens sei. (awp/mc/pg)