Lindt & Sprüngli unterliegt im Schokobären-Streit in Deutschland

Haribo

Die Goldbären von Haribo setzen sich gegen den Lindt-Teddy durch.

Köln – Im Markenstreit um den Goldbären hat der Bonner Süsswarenhersteller Haribo vor Gericht einen Etappensieg gegen den Konkurrenten Lindt & Sprüngli errungen. Das Kölner Landgericht untersagte am Dienstag der Schweizer Schokoladenfabrik wegen eines Verstosses gegen Markenrechte von Haribo den weiteren Verkauf des Schokobären «Lindt-Teddy». Haribo hatte gegen Lindt geklagt und Schadensersatz verlangt. Das Gericht folgte nun der Auffassung von Haribo.

Die Ausgestaltung des Teddy von Lindt sei die bildliche Darstellung des «Goldbären» von Haribo und verstosse damit gegen die eingetragene Wortmarke des Bonner Unternehmens, erklärte die Wettbewerbskammer des Kölner Landgerichts.

Lindt geht in Berufung
In einer ersten Stellungnahme kündigte Lindt an, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Das Landgericht hatte dies ausdrücklich zugelassen und betont, dass das Urteil nicht rechtskräftig sei. «Wir wollen eine höchstrichterliche Klärung des Falls, damit wir Rechtssicherheit haben», sagte eine Lindt-Sprecherin. Wichtig sei ein Referenzurteil für das gesamte Markenrecht.

Wort- und Bildmarken im Fokus
Ein Sprecher von Haribo begrüsste das Urteil und sprach von einem Schritt in die richtige Richtung. Zugleich verdeutlichte er, dass es bei dem Markenstreit nicht um einen Vergleich der Gummibärchen des Unternehmens mit dem Schoko-Teddy von Lindt gehe, sondern um Wort- und Bildmarken. Es gehe um den gelben Goldbären, der auf jeder Gummibärchentüte mit roter Schleife um den Hals aufgedruckt sei. Der Anblick des Schokobären mit roter Schleife im Süsswarensegment stelle unweigerlich eine Verbindung zu Haribo her.

Hierin liegt auch die Besonderheit des Verfahrens vor dem Kölner Gericht: Zur Frage der Kollision einer Wortmarke (Goldbär) mit einem dreidimensional gestalteten Produkt (Schoko-Teddy) gibt es nach Angaben des Landgerichts bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe allerdings einen Verstoss für möglich gehalten, wenn nicht nur eine Übereinstimmung im Motiv, sondern auch das Wort (Goldbär) die naheliegende Benennung des konkreten Bildes (Lindt-Teddy) sei. Lindt und Haribo wollen hier eine eindeutige Klärung. (awp/mc/pg)

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