Biel – Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Privatperson abgewiesen, welche die Rückerstattung der Mehrwertsteuer (MWSt) auf die Radio- und Fernsehempfangsgebühr der letzten fünf Jahre fordert. Das Bundesverwaltungsgericht war als Vorinstanz nicht auf das Begehren eingetreten, weil eine anfechtbare Verfügung fehlt.
Die Privatperson hatte ihre Beschwerde auf der Grundlage der Medienmitteilung des Bundesamtes für Kommunikation (Bakom) vom 20. August eingereicht. Darin teilte das Bakom mit, dass es zusammen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Auffassung gekommen sei, dass die Mehrwertsteuer auf der Radio- und Fernsehempfangsgebühr nicht rückwirkend zurückbezahlt wird. Der Beschwerdeführer fordert jedoch, dass die Mehrwertsteuer entsprechend der Verjährungsfrist im Mehrwertsteuergesetz für die letzten fünf Jahre zurückerstattet wird.
Begehren abgelehnt
Weil es sich bei der Medienmitteilung des Bakom nicht um eine Verfügung handelt, gegen welche eine Beschwerde eingereicht werden kann, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht auf das Begehren eingetreten. Das Bundesgericht hat die Richtigkeit dieses Entscheids nun bestätigt. Im April hatte das Bundesgericht entschieden, dass die Radio- und Fernsehempfangsgebühr nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Aus diesem Grund hat das Bakom die Gebühr für private Haushalte um 11.30 Franken von 462.40 auf 451.10 Franken gesenkt. (awp/mc/ps)