National- und Ständerat einigen sich bei Inhaberaktien

National- und Ständerat einigen sich bei Inhaberaktien
(Foto: Parlamentsdienste)

Bern – Inhaberaktien werden abgeschafft. National- und Ständerat haben sich auf die Regeln dazu geeinigt. Damit dürften sie verhindert haben, dass die Schweiz auf einer schwarzen Liste landet.

Beide Räte stimmten am Mittwoch dem Antrag der Einigungskonferenz im letzten umstrittenen Punkt zu – mit 166 zu 8 Stimmen und 23 zu 0 Stimmen bei 10 Enthaltungen. Die Vorlage ist bereit für die Schlussabstimmungen am Ende der Session.

Finanzminister Ueli Maurer hatte gegen Ende der Beratungen festgestellt, nun sei eine Lösung auf dem Tisch, welche die Anforderungen des «Global Forum» der OECD «knapp erfülle». In einigen Jahren werde es wohl aber wieder Korrekturen brauchen.

Inhaberaktien sind anonym und leicht übertragbar. Deshalb können sie für Steuerhinterziehung und Geldwäscherei missbraucht werden. 2005 hatte der Bundesrat erfolglos vorgeschlagen, sie abzuschaffen. Jetzt hat die Politik gehandelt, weil eine ungenügende Note des «Global Forum» der OECD drohte.

Zähneknirschend zugestimmt
Im Parlament war der Unmut jedoch gross. Der Nationalrat wollte zunächst an bestehenden Inhaberaktien festhalten. Als deutlich wurde, dass das dem «Global Forum» nicht genügen würde, lenkte er zähneknirschend ein.

Maurer hatte gewarnt, den Schweizer Unternehmen drohten Sanktionen. Wer international mitspielen wolle und OECD-Mitglied sei, müsse sich auch an die internationalen Regeln halten, sagte er – und gestand, sich in dieser Frage vom Saulus zum Paulus gewandelt zu haben. «Beim Bankgeheimnis haben wir uns die Zähne ausgebissen und nicht die anderen», gab er zu bedenken.

Transparenz bei allen Aktien
Künftig sind Inhaberaktien nur noch dann zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder wenn die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. Dies, weil für börsenkotierte Titel bereits Transparenzregeln gelten.

Bestehende Inhaberaktien werden innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes automatisch in Namenaktien umgewandelt. Aktien von Aktionären, die fünf Jahre nach Inkrafttreten der Regeln beim Gericht keine Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragt haben, werden nichtig.

Notiz zuhanden der Materialien
In die Einigungskonferenz musste das Geschäft wegen einer einzigen Differenz. Diese betraf die Frage, wie mit diesen ungültig gewordenen Inhaberaktien umgegangen wird.

Im Gesetz steht nun, dass die Aktionäre ihre mit den Rechten verbundenen Aktien verlieren. Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien ersetzt. Die Einigungskonferenz hält in einer Notiz zuhanden der Materialien fest, dass durch die Umwandlung keine direkten Steuern und auch keine Registerabgaben fällig werden. Die genauen steuerlichen Konsequenzen sollen in einem Leitfaden ausgeführt werden.

Anspruch auf Entschädigung
Aktionäre, deren Aktien ohne eigenes Verschulden nichtig geworden sind, können unter Nachweis ihrer früheren Aktionärseigenschaft innerhalb von zehn Jahren gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen.

Änderungen des Namens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person müssen der Gesellschaft künftig innerhalb von drei Monaten gemeldet werden. Führt eine Gesellschaft das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss, soll sie sanktioniert werden.

Keine Änderung bei gestohlenen Daten
Nicht ändern will das Parlament die Regeln zum Umgang mit Amtshilfegesuchen auf Basis gestohlener Daten. Die Räte lehnten es ab, auf eine entsprechende Vorlage einzutreten.

Die Mehrheit kam zum Schluss, mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts erfülle die Schweiz die Vorgaben des «Global Forum» bereits. Demnach kann die Schweiz auf Gesuche auf Basis gestohlener Daten eintreten, wenn der ersuchende Staat diese nicht gekauft und sich nicht sonst treuwidrig verhalten hat. Diese Auslegung erlaubte die Deblockierung zahlreicher Amtshilfegesuche.

Im Gesetz steht allerdings, auf ein Amtshilfegesuch werde nicht eingetreten, «wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind». Diese Passage wollte der Bundesrat streichen. Festhalten wollte er an der Bedingung, dass das Amtshilfegesuch den Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt. Nun bleibt es bei der heutigen Formulierung. (awp/mc/pg)

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